Bundesprogramm "Förderung von Unternehmensberatungen für KMU"

Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit und der Bereitschaft zur Existenzgründung kleiner und mittlerer Unternehmen sowie Angehöriger wirtschaftsnaher Freier Berufe.

Wer fördert: Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi)<br> Europäischer Sozialfonds (ESF)der Europäischen Union

Ansprechpartner

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29–35
65760 Eschborn
Telefon: 06196 908-0
Telefax: (0 61 96) 9 08-800
E-Mail: foerderung@bafa.bund.de
Webseite: https://www.bafa.de

Wer wird gefördert: Eine „Förderung unternehmerischen Know-hows für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freie Berufe durch Unternehmensberatungen“ können kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörige der Freien Berufe in Anspruch nehmen, die a. seit mindestens einem Jahr am Markt bestehen und b. weniger als 250 Personen beschäftigen und c. einen Jahresumsatz von nicht mehr als 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 43 Millionen Euro haben. Das Unternehmen darf die Voraussetzung für Mitarbeiterzahl und Jahresumsatz oder Bilanzsumme zusammen mit einem Partnerunternehmen oder verbundenen Unternehmen nicht überscheiten.

Was wird gefördert: Die „Förderung unternehmerischen Know-hows für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freie Berufe durch Unternehmensberatungen“ besteht aus einem Zuschuss zu den vom Unternehmensberater in Rechnung gestellten Beratungskosten. Erstattet werden das vereinbarte Beraterhonorar, Auslagen des Beraters sowie Reisekosten (jeweils ohne Umsatzsteuer). Rabatte und Nachlässe, die vor oder nach der Beratung gewährt werden, müssen dem BAFA mitgeteilt werden, auch wenn sie nicht in Anspruch genommen wurden. Zuschüsse von privaten Dritten dürfen 10 Prozent der Beratungskosten nicht überschreiten. Darlehen durch die Beraterin oder den Berater werden nicht als Zahlungsnachweis akzeptiert. Die Zahlung der Beratungskosten darf auch nicht aus Mitteln oder Rechtsgeschäften mit der Beraterin oder dem Berater oder mit ihr/ihm in Verbindung stehender Dritter geleistet werden.

Förderhöhe: Der Höchstzuschuss bei allen Beratungen in den alten Bundesländern (einschl. Berlin) beträgt 50 Prozent max. 1.500 Euro; in den neuen Bundesländern einschließlich des Regierungsbezirks Lüneburg 75 Prozent max. 1.500 Euro. Innerhalb der dreijährigen Geltungsdauer der Richtlinien kann ein Unternehmen mehrere Beratungen gefördert bekommen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die einzelnen Beratungen in sich abgeschlossen sind und sich die Thematiken eindeutig voneinander unterscheiden. Die nachfolgende Beratung darf mit der vorhergehenden Beratung inhaltlich nicht in Zusammenhang stehen oder die Schlussfolgerungen aus der ersten Beratung zum Gegenstand haben. Liegt eine thematische Trennung vor, können mehrere Beratungen so oft bezuschusst werden, wie die einzelnen Zuschussbeträge der geförderten Beratungen in der Summe den Betrag von 3.000 Euro nicht überschreiten. Diese sogenannte „Kontingentregelung“ gilt jeweils sowohl für allgemeine, als auch für spezielle Beratungen und auch für die besonderen Beratungen. Für alle Beratungen gilt: Die Beratungen müssen den Richtlinienanforderungen genügen. Die Förderung erfolgt im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Die Zuwendungen werden als „De-minimis“-Beihilfen gewährt.

Voraussetzungen: Die Beratungsleistung muss von der Beraterin/dem Berater in einem schriftlichen, individuellen Beratungsbericht niedergelegt werden und der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer ausgehändigt werden. Er dient dem beratenen Unternehmen als Arbeitsgrundlage. Außerdem kann die Bewilligungsbehörde, die über den Förderantrag entscheidet, nur anhand des Beratungsberichts beurteilen, inwieweit die jeweilige Beratung den wirtschaftspolitischen Zielsetzung des Förderprogramms und den Mindestanforderungen der Richtlinien entspricht.

Die Richtlinien stellen keine Anforderungen an den Textumfang des Beratungsberichts. Der Bericht muss einen individuellen Bezug unter Berücksichtigung des Beratungsauftrags zum beratenen Unternehmen enthalten. Neben der Analyse ist die Dokumentation von konkreten Handlungsempfehlungen und entsprechende, detaillierte Anleitungen zu deren Umsetzung in die betriebliche Praxis ausschlaggebend für die Förderfähigkeit.

Die Richtlinien stellen keine Anforderungen an den Textumfang des Beratungsberichts.

Vielmehr genügt es, wenn im Beratungsbericht
• kurz und präzise der Beratungsgegenstand umrissen,
• die Situation des beratenen Unternehmens im Rahmen des Beratungsauftrages analysiert,
• die im einzelnen ermittelten Schwachstellen und ihre Ursachen aufgezeigt und
• entsprechende betriebsindividuelle Handlungsempfehlungen mit Anleitungen zu ihrer Umsetzung in die Betriebspraxis gegeben werden.

Es muss eine ausreichende Übereinstimmung zwischen Beratungsauftrag und Beratungsbericht bestehen.

Der Bericht sollte daher zunächst den Auftrag benennen und Angaben zur Auftragsdurchführung enthalten sowie bezogen auf den erteilten Beratungsauftrag die Ist-Situation des Unternehmens und die einzelnen Schwachstellen dokumentieren. Dies bedeutet, die Ursachen darzustellen, die für die Inanspruchnahme der Beratung ausschlaggebend waren.

Entscheidend für eine erfolgreiche Förderung sind die hierauf aufbauenden Handlungsempfehlungen und detaillierten Anleitungen, die dokumentieren, wie diese Vorschläge in die betriebliche Praxis umzusetzen sind.

Die Entwicklung konkreter Verbesserungsvorschläge ist eine der fundamentalen Bewilligungsvoraussetzungen. Das beratene Unternehmen benötigt überzeugende, betriebsbezogene und vor allem realisierbare Verbesserungsvorschläge zur Lösung seiner Probleme. Allgemeine Ratschläge wie „Entwicklung von Abrechnungssystemen zum Zwecke der Umsatzsteigerung und Kostenreduzierung“, „Werbung ist zu verstärken“, „Setzen von Produktprioritäten“, „Straffere Organisation der Produktion“ können nicht als konkrete Verbesserungsvorschläge gelten. Vielmehr müssen die Verbesserungsvorschläge im Einzelnen, auf die konkreten Verhältnisse des beratenen Unternehmens bezogen, erläutert werden.

Verbesserungsvorschläge müssen mithin konkrete Aussagen enthalten, was vom Unternehmen zur Lösung seiner Probleme nachvollziehbar nach den Feststellungen, Bewertungen und Überlegungen des Beraters zu tun ist. Sie müssen auf die finanziellen, personellen und organisatorischen Möglichkeiten des beratenen Unternehmens ausgerichtet sein und von dem Unternehmen selbst in die betriebliche Praxis umgesetzt werden können. Soweit sich verschiedene Lösungsmöglichkeiten ergeben, muss sich der Berater mit ihren Vor- und Nachteilen befassen und begründen, welcher Alternative der Vorzug zu geben ist.

Kein Beratungsbericht im Sinne der Richtlinien sind bloße Beschreibungen erbrachter Leistungen (sog. Tätigkeitsnachweis).

Ebenso wenig genügen reine Projektbeschreibungen oder Beratungsberichte in Form von Skizzen, lehrbuchartige Ausführungen oder die aus vorgefertigten Bestandteilen und gleichlautenden Passagen bestehen, die in vielen Berichten des Beraters ständige wiederkehrend auftauchen.

Die Verwendung von Vordrucken, Mustern und festen Textbestandteilen ist nur dann akzeptabel, wenn sie ausreichend im individuellen Text erläutert und auf das konkret beratene Unternehmen bezogen werden.

Auch der Hinweis, es sei alles mündlich ausreichend besprochen worden, entspricht nicht den Berichtsanforderungen.

Der Beratungsbericht ist nach Ende der Beratung unmittelbar dem beratenen Unternehmen auszuhändigen.

Unterlagen: Der elektronische Antrag besteht aus

• dem elektronisch generierten Antragsformular,
• dem hochgeladenem Beratungsbericht,
• der hochgeladenen Beraterrechnung,
• dem hochgeladenem Kontoauszug als Zahlungsnachweis und
• den bereits erhaltenen "De-minimis" Bescheinigungen des Antragstellers.

Diese Unterlagen sind in Papierform (im Original) bis zum 31.12.2025 vom Antragsteller aufzubewahren und auf Nachfrage den Prüfungsinstanzen vorzulegen.

Antragsfristen: Der elektronische Antrag ist spätestens 3 Monate nach Abschluss der Beratung über die zur Verfügung gestellte Antragssoftwar einer Leitstelle zu übersenden. Leitstellen sind Einrichtungen der Spitzenorganisationen und - verbände der Wirtschaft und werden als sog. Verwaltungshelfer tätig. Die Leitstelle kann frei ausgewählt werden. Sie prüft die Anträge und leitet sie mit einer Empfehlung an das BAFA weiter.

Hinweise:

Die Antragstellung und Antragsabwicklung ist nur elektronisch möglich.
Weitere Hinweise finden Sie Hier