Eckpunkte des Prostituiertenschutzgesetzes
Pflicht zur Anmeldung und zur gesundheitlichen Beratung für Prostituierte
Die Ausübung der Prostitution bleibt für Personen über 18 Jahren weiterhin erlaubt. Neu ist ab dem 1. Juli 2017:
Eingeführt wurde eine Anmeldepflicht für Prostituierte. Zum Nachweis der Anmeldung stellt die zuständige Behörde eine bundeseinheitliche und fälschungssichere Anmeldebescheinigung aus, die bei der Tätigkeit mitgeführt werden muss.
Auf Wunsch wird zusätzlich eine Aliasbescheinigung ausgestellt. Diese kann an Stelle der Anmeldebescheinigung als Nachweis der Anmeldung mitgeführt werden. Der Aliasname kann von der/dem Prostituierten frei gewählt werden.
Bei der Anmeldung ist ein Informations- und Beratungsgespräch mit der oder dem Prostituierten zuführen. Dieses soll Grundinformationen enthalten
- zu Rechten und Pflichten von Prostituierten,
- zur Krankenversicherung und zur sozialen Absicherung im Fall einer Beschäftigung,
- zu gesundheitlichen und sozialen Beratungsangeboten einschließlich Beratungsangeboten zur Schwangerschaft,
- zur Erreichbarkeit von Hilfe in Notsituationen,
- über die bestehende Steuerpflicht.
Die Informationen zur Ausübung der Prostitution sollen den Prostituierten in geeigneter Form sowie in einer Sprache, die sie verstehen können, zur Verfügung gestellt werden.
Prostituierte unter 21 Jahren müssen ihre Anmeldebescheinigung jährlich verlängern lassen, für anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren gilt die Bescheinigung zwei Jahre. Für die Erstanmeldung gelten Übergangsregelungen (siehe unten).
Neu eingeführt wurde auch eine Pflicht zur gesundheitlichen Beratung. Diese ist vor Anmeldung der Tätigkeit wahrzunehmen. Die gesundheitliche Beratung ist jährlich, für unter 21-Jährige halbjährlich, zu wiederholen. Für die Erstanmeldung gelten Übergangsregelungen (siehe unten). Die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung muss bei der Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter mitgeführt werden. Auch die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung wird auf Wunsch auf den gewählten Alias ausgestellt.
Erlaubnispflicht für alle Prostitutionsgewerbe
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, benötigt laut Bundesgesetz ab dem 1. Juli 2017 eine Erlaubnis, die an gesetzliche Mindestanforderungen und an die Zuverlässigkeit der betreibenden Person gekoppelt ist.
Für eine Erlaubnis müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, wie z. B. die Vorlage eines Betriebskonzepts, eines polizeilichen Führungszeugnisses als Nachweis der Zuverlässigkeit von Betreiberinnen und Betreibern oder Stellvertreterinnen und Stellvertretern, ein geeigneter Standort und die Erfüllung von Sicherheitsauflagen. Soweit für bestehende Gewerbebetriebe noch keine Gewerbeanzeige bei der kommunalen Ordnungsbehörde gestellt wurde, wie z. B. bei Wohnungsbordellen, so ist diese bis zum 31. Dezember 2017 zu stellen.
Auch Wohnungsbordelle fallen unter das Prostituiertenschutzgesetz. Wenn z. B. eine Wohnung einen oder mehreren Personen zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt wird (z. B. Vermietung), gilt diese Wohnung als Prostitutionsstätte.
Einführung einer Kondompflicht
Kunden und Kundinnen von Prostituierten sowie Prostituierte müssen künftig dafür sorgen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome getragen werden. Betreiberinnen und Betreiber von Prostitutionsgewerben sind verpflichtet, auf die Kondompflicht hinzuweisen. Für Geschlechtsverkehr ohne Kondome darf nicht geworben werden.
Verstöße gegen die Kondompflicht durch Kundinnen und Kunden bzw. durch Betreiberinnen und Betreiber von Prostitutionsgewerben sind bußgeldpflichtig und können mit Geldstrafen bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Anmeldefristen und Übergangsregelungen bei Erstanmeldungen
Für die Anmeldepflicht gilt eine Übergangsregelung: Wer bereits vor dem 1. Juli 2017 der Prostitution nachgegangen ist, muss seine Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2017 anmelden. Wer erst nach dem 1. Juli 2017 anfängt, in der Prostitution zu arbeiten, muss sich vor Aufnahme der Tätigkeit anmelden.
Wer älter als 21 Jahre ist und sich bis zum 31. Dezember 2017 zum ersten Mal anmeldet, für den gilt die Anmeldebescheinigung ausschließlich bei der ersten Anmeldung drei Jahre. Für Personen unter 21 Jahren gilt die Anmeldebescheinigung ein Jahr.
Personen ab 21 Jahren, die die Tätigkeit als Prostituierte erstmals bis zum 31. Dezember 2017 anmelden, müssen erstmals nach zwei Jahren eine weitere gesundheitliche Beratung wahrnehmen.
Wer bereits vor dem 1. Juli 2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben hat, hatte dies bis zum 1. Oktober 2017 anzuzeigen und hat einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bis zum 31. Dezember 2017 vorzulegen.
Für Neueröffnungen nach dem 1. Juli 2017 müssen Betreiberinnen und Betreiber zuvor das Gewerbe anzeigen und einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis stellen.
Ansprechpartner
Weiterführende Links
- Gesetzestext des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG)
- Verordnungstext der Prostituiertenanmeldeverordnung (ProstAV)
- Verordnungstext der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Prostituiertenschutzgesetz
- Verordnungstext der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen und öffentlich-rechtliche Dienstleistungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz (Besonderes Gebührenverzeichnis)
- Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum ProstSchG
- Faltblatt "Prostituiertenschutzgesetz. Informationen über das Verfahren zur Anmeldung einer Prostitutionstätigkeit"
- Roxanne - Beratung und Hilfe für Prostituierte in Rheinland-Pfalz
- LUNA LU - Beratungsstelle für Frauen in der Prostitution
- selma - Hilfsangebote und Unterstützung für Frauen in der Prostitution
- ara - Beratungsstelle für Sexarbeiterinnen in Trier
- Beratungs- und Untersuchungsstelle für Prostituierte in Trier
- Frauennotrufe in Rheinland-Pfalz
- Frauenhäuser in Rheinland-Pfalz
- Informationsmaterialien der Deutschen Aidshilfe für Sexarbeiterinnen und -arbeiter