Zuständigkeiten nach dem Prostituiertenschutzgesetz in Rheinland-Pfalz
Die Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes ist Aufgabe der Länder. Die Zuständigkeit für die Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes wurde in Rheinland-Pfalz dem Frauenministerium sowie für den gesundheitlichen Bereich dem Gesundheitsministerium übertragen.
Dem Frauenministerium ist es ein großes Anliegen, die Situation von Menschen im Prostitutionsgewerbe zu verbessern. Daher kommt der Beratung und Aufklärung im Rahmen der Anmeldung und Gesundheitsberatung ein hoher Stellenwert zu. Auch eine effektive Umsetzung der Anforderungen an die Prostitutionsgewerbe trägt wesentlich zum besseren Schutz der in Bordellen arbeitenden Prostituierten bei. Um eine optimale Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes zu gewährleisten und die damit verfolgten Ziele bestmöglich zu erreichen, arbeitet das Ministerium sehr eng mit den handelnden Stellen zusammen. Zur Begleitung der Umsetzung wurde daher eine Arbeitsgruppe ins Leben gerufen, die unter anderem aus Vertreterinnen und Vertretern von Polizei, Kommunen, Beratungsstellen für Prostituierte sowie des Frauen- und des Gesundheitsministeriums besteht. Die Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe werden die praktische Umsetzung auf unterschiedliche Art und Weise wesentlich prägen.
Die Anmeldepflicht für jede Prostituierte und jeden Prostituierten an sich sieht das Frauenministerium jedoch weiterhin kritisch, da diese zur Stigmatisierung der Betroffenen führen kann und diese unter Umständen in die Illegalität treibt. Es wird daher intensiv geprüft, wie die Rahmenbedingungen hierfür so gestaltet werden können, dass diese Gefahr bestmöglich ausgeschlossen wird.
Bisher waren die Landkreise und kreisfreien Städte aufgrund einer sogenannten Auffangregelung der Landkreisordnung und der Gemeindeordnung für die Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes zuständig. Mit der am 25. November 2017 in Kraft getretenen Zuständigkeitsverordnung wird in Rheinland-Pfalz nun ausdrücklich
- den Landkreisen und kreisfreien Städten die Zuständigkeit für die unmittelbare Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes übertragen.
- Die gesundheitlichen Beratungen werden durch die Kreisverwaltungen als untere Gesundheitsbehörden wahrgenommen.
- Als obere Aufsichtsbehörden fungieren die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion für den Bereich des Prostitutionsgewerbes und das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung für die Bereiche Anmeldung von Prostituierten und die gesundheitliche Beratung.
- Das Frauenministerium ist die oberste Aufsichtsbehörde für das Prostitutionsgewerbe und die Anmeldung der Prostituierten.
- Für die gesundheitliche Beratung ist das Gesundheitsministerium zuständige oberste Aufsichtsbehörde.
Weiterführende Links
- Gesetzestext des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG)
- Verordnungstext der Prostituiertenanmeldeverordnung (ProstAV)
- Verordnungstext der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Prostituiertenschutzgesetz
- Verordnungstext der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen und öffentlich-rechtliche Dienstleistungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz (Besonderes Gebührenverzeichnis)
- Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum ProstSchG
- Faltblatt "Prostituiertenschutzgesetz. Informationen über das Verfahren zur Anmeldung einer Prostitutionstätigkeit"
- Roxanne - Beratung und Hilfe für Prostituierte in Rheinland-Pfalz
- LUNA LU - Beratungsstelle für Frauen in der Prostitution
- Beratungs- und Untersuchungsstelle für Prostituierte in Trier
- Frauennotrufe in Rheinland-Pfalz
- Frauenhäuser in Rheinland-Pfalz
- Informationsmaterialien der Deutschen Aidshilfe für Sexarbeiterinnen und -arbeiter