Kollektive Rechtsdurchsetzung

Wenn von einer unrechtmäßigen Geschäftspraktik einzelner Unternehmen eine Vielzahl von Geschädigten betroffen ist (wie z.B. im sog. „Dieselskandal“), gibt es die Möglichkeit, gleichgelagerte Ansprüche gemeinsam, also kollektiv, durchzusetzen. 
Verbände wie der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) oder die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V. setzen sich für die Geschädigten ein, sprechen Abmahnungen aus oder klagen stellvertretend für eine Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern (eine sogenannte „Verbandsklage“).
 

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Bei Hinweisen auf einen Verstoß gegen Verbraucherrecht können Verbraucherverbände das betreffende Unternehmen abmahnen. Damit wird es aufgefordert, das rechtswidrige Verhalten zu beenden. Unterschreibt das Unternehmen hierauf eine Unterlassungserklärung, ist das Verfahren ohne Gerichtsverfahren erledigt. Verweigert das Unternehmen die Abgabe der Unterlassungserklärung, können Verbraucherverbände klagen.

Kein individuelles Prozess- und Kostenrisiko und kein mit einer eigenen Klage verbundener Aufwand. Bei Musterfeststellungs- und Verbandsklagen verjähren Ansprüche nicht.
Gerade in Massenschadensfällen (wie z.B. beim sog. „Dieselskandal“) kann vielen Betroffenen gleichermaßen geholfen werden. Es wird einheitlich Recht gesprochen. Die Justiz wird entlastet.
 

Verbraucherverbände verfügen nicht immer über ausreichende Kapazitäten, um in allen Fällen die Prozessführung zu übernehmen. Diese kann in Fällen mit geringem Schaden wegen des Aufwands der Prozessführung für die Verbände auch wirtschaftlich nicht sinnvoll sein.
Komplexe und individuell unterschiedliche Fallgestaltungen können zudem für den Einzelfall nicht immer zufriedenstellend gelöst, Schäden ggf. nicht in voller Höhe reguliert werden (u.a. wegen Ermittlungs- und Beweisschwierigkeiten bei der Aufklärung der Sachverhalte).
 

Als kollektive Klageinstrumente bzw. Verbandsklagen stehen vor allem die Unterlassungsklage, die Musterfeststellungsklage und die neue Abhilfeklage zur Verfügung.

Informationen zu laufenden und abgeschlossenen Verbandsklagen finden Sie hier und hier.

Eine Liste aller zurzeit öffentlich bekanntgemachten Abhilfeklagen führt das Bundesamt für Justiz in seinem Verbandsklageregister.
 

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Unterschreibt ein Unternehmen nach einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung, ist das Verfahren außergerichtlich erledigt – das Unternehmen hat sich damit dazu verpflichtet, das rechtswidrige Verhalten einzustellen. 
Verweigert das Unternehmen die Abgabe der Unterlassungserklärung, kann der Verbraucherverband Unterlassungsklage erheben.
Infos zum genauen Ablauf finden Sie hier.

Hier klagt ein Verbraucherverband gegen ein Unternehmen für mindestens 50 Verbraucherinnen und Verbraucher, die von dem rechtswidrigen Verhalten des Unternehmens betroffen sind. Die Betroffenen beteiligen sich an der Klage, indem sie sich in ein sog. Verbandsklageregister eintragen lassen.
Mit der Musterfeststellungsklage kann nicht erreicht werden, dass die Betroffenen direkt eine Leistung erhalten.  Jedoch kann festgestellt werden, dass ihnen ein bestimmter Anspruch zusteht. Auf dieses Ergebnis können sie sich bei einem Folgeprozess berufen. Der individuelle Schadensersatzanspruch muss jedoch selbst gerichtlich geltend gemacht, die Höhe des Schadens im Einzelfall beziffert und nachgewiesen werden.

Weitere Informationen finden Sie hier.
 

Schadensersatz und andere Leistungen für mindestens 50 Verbraucherinnen und Verbraucher können Verbraucherverbände mit der Abhilfeklage einklagen, ohne selbst gerichtlich tätig werden zu müssen. Voraussetzung ist, dass mehr als 50 Verbraucherinnen und Verbraucher in gleicher Weise von dem rechtswidrigen Verhalten eines Unternehmens betroffen sind. Das Verfahren endet durch ein Urteil oder einen Vergleich. 
Wird das Unternehmen zur Zahlung eines kollektiven Schadensersatzes verurteilt, wird eine Sachwalterin oder ein Sachwalter damit beauftragt, sich um die jeweiligen Ansprüche zu kümmern.