Opfer von Zwangsverheiratung

Zwangsverheiratung ist nach § 237 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar und verstößt gegen Artikel 16 Abs. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Gleichwohl gibt es auch in Rheinland-Pfalz Fälle, in denen Menschen gegen ihren Willen verheiratet oder an Partnerschaften, die den Plänen für eine Ehe zu widerlaufen, gehindert werden sollen. Dabei sehen sie sich Repressionen, bis zu Gewaltanwendungen ausgesetzt. Die Landesregierung darf und will hier nicht tatenlos zusehen. Dabei müssen alle Beteiligte Hand in Hand arbeiten. Polizei, Staatsanwaltschaft und Rechtsanwaltschaft sowie Hilfsangebote und Nichtregierungsorganisationen müssen sich zum Wohle der Opfer auf Augenhöhe begegnen.

Aus diesem Grund haben das rheinland-pfälzische Integrationsministerium, das Justizministerium und das Innenministerium gemeinsam mit Nichtregierungsorganisationen ein Kooperationskonzept zum Schutz von Opfern drohender oder erfolgter Zwangsverheiratung entwickelt. Es sichert eine umfassende Unterstützung von Opfern (drohender) Zwangsverheiratungen und bietet durch den übergreifenden Ansatz eine gute Chance, Opfer besser zu schützen und das Phänomen der Zwangsverheiratung wirksam zu bekämpfen.

„Die Landesregierung will betroffenen Menschen helfen und sie schützen. Denn eine Zwangsverheiratung bedeutet einen schweren Eingriff ins Selbstbestimmungsrecht des Opfers, sie traumatisiert, da sie häufig mit physischer und psychischer Gewalt einhergeht und zerstört das Leben der betroffenen Menschen. Zwangsverheiratungen sind mit den Grundwerten unserer freiheitlichen-demokratischen Gesellschaft nicht vereinbar und völlig inakzeptabel“, begründete Integrationsministerin Irene Alt die Notwendigkeit des Kooperationskonzepts.

Kernpunkt des Kooperationskonzept ist ein Sozialfonds, der eine anonyme, finanzielle Unterstützung für Opfer von (drohender) Zwangsverheiratung für einen Zeitraum von einer in der Regel vierwöchigen Frist bis zum Einsetzen der Regelsozialleistungen vorsieht, um eine Loslösung der Opfer aus den Zwangsstrukturen zu ermöglichen, eine erste Stabilisierung zu erreichen und somit die Voraussetzungen für die Gewährung weitergehender Hilfen zu schaffen. Dies soll in enger Zusammenarbeit mit den Fachberatungsstellen erfolgen. Die darüber hinaus bestehende Kooperationsvereinbarung mit dem „Rheinland-Pfälzischen Anwaltsverband“ ermöglicht es der involvierten Fachberatungsstelle, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu kontaktieren, der als Voraussetzungen für das Eingreifen des Kooperationskonzeptes und des Sozialfonds prüft, ob nach dem zugrundliegenden Tatbestand die Fallgestaltung unter das Kooperationskonzept zu subsumieren ist. Der Fonds ist mit jährlich 98.000 € ausgestattet und ermöglicht die Überbrückung der ersten Wochen, bis geklärt ist, mit welchen Leistungen der bestehenden Sozialsysteme das Opfer seinen Lebensunterhalt sichern kann.

Zusammenfassend soll das Kooperationskonzept dazu beitragen,

  • den Schutz und die Hilfen für die Opfer von (drohender) Zwangsverheiratung und in diesem Kontext stehender Gewaltdelikte zu verbessern,
  • Gefahren für die Opfer abzuwenden,
  • ein effektives Bekämpfen und Verhindern von Straftaten zu ermöglichen,
  • eine schnelle und effektive Hilfe bei der Übernahme der vorläufigen Kosten bis zur Klärung der endgültigen Kostenträgerschaft sicher zu stellen sowie
  • Netzwerke zwischen den Beteiligten zu stärken.

Ansprechpartner

Anlagen im Kooperationskonzept

  • Anlage - Liste teilnehmender Rechtsanwälte zum Kooperationskonzept Zwangsverheiratung
  • Anlage - Adressen und Online-Beratungszugänge zum Kooperationskonzept Zwangsverheiratung
  • Anlage - Fachberatungsstellen zum Kooperationskonzept Zwangsverheiratung
  • Anlage - Kooperationsvereinbarung Anwaltsverband zum Kooperationskonzept Zwangsverheiratung
  • Anlage - Liste der Zeugenschutzdienststellen zum Kooperationskonzept Zwangsverheiratung
  • Anlage - Leitfaden zu den aufenthaltsrechtlichen Auswirkungen
  • Kurzfassung KK ZVH
  • Ablaufplan