Behördliche Rechtsdurchsetzung

Hier übernehmen Behörden die Durchsetzung von Verbraucherrechten. Sie können konkrete Anordnungen treffen und Bußgelder verhängen, um rechtsverletzendes Verhalten von Unternehmen zu stoppen.
So kann die Bundesnetzagentur etwa bei unzulässiger Telefonwerbung hohe Bußgelder verlangen oder Energieunternehmen bei rechtswidrigen Preiserhöhungen dazu verpflichten, diese unter Androhung von Zwangsgeld zurückzunehmen.

Neben der Bundesnetzagentur sind vor allem das Bundeskartellamt, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie Landesbehörden (z.B. die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion RLP für die Einhaltung der Vorgaben der Preisangabenverordnung) in Belangen des Verbraucherschutzes aktiv.

Für Verbraucherdatenschutz sind die zuständigen Datenschutzbehörden in Bund und Ländern verantwortlich, in Rheinland-Pfalz beispielsweise der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
 

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Für Betroffene ist sie kostenlos. Neben Anordnungs- und Sanktionsbefugnissen (z. B. Bußgelder) kann allein die Autorität staatlicher Behörden ausreichen, eine rechtswidrige Praxis zu beenden. Behörden können gleichzeitig gegen eine Vielzahl von Unternehmen vorgehen und eine schnelle Wirkung für alle Betroffenen erzielen (z.B. bei Massenschadensfällen mit geringer Schadenshöhe). 

Behördliches Handeln steht im Ermessen, d. h. die jeweilige Behörde entscheidet darüber, ob Maßnahmen wie Anordnungen oder Bußgelder getroffen werden, unabhängig vom jeweiligen Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher. 
Behördliche Maßnahmen können in Konkurrenz zum Handeln von Verbraucherverbänden stehen.