Förderkriterien des Ministeriums für Familie, Frauen, Kultur und Integration

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration fördert Maßnahmen und Projekte mit dem Ziel, die gesellschaftliche, soziale und rechtliche Situation von Frauen und Mädchen in Rheinland-Pfalz zu verbessern. Maßnahmen, bei denen das Eigeninteresse der Antragstellerin überwiegt, werden nicht gefördert.
Die Gewährung der Mittel erfolgt nach Maßgabe des § 23 LHO in Verbindung mit §§ 44 LHO Rheinland-Pfalz und dieser Richtlinie.
Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung als Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen und auf der Grundlage dieser Förderrichtlinie sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch der Antragstellerin/des Antragstellers auf Förderung nach dieser Richtlinie besteht nicht.

2. Förderziele und allgemeine Fördergrundsätze

Das Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration unterstützt Frauen- und Mädchenorganisationen in Rheinland-Pfalz, die zur Gleichstellung von Frauen und Mädchen beitragen.
Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung als Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, auf der Grundlage dieser Förderkriterien und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

3. Gegenstand der Förderung

3.1 Maßnahmen
Maßnahmen im Sinne dieser Förderkriterien sind kurzzeitige oder zeitlich begrenzte, frauenpolitisch bedeutsame Vorhaben wie etwa Veranstaltungen, Veranstaltungsreihen, Tagungen, Seminare, Kurse, Workshops und andere themenbezogene Maßnahmen und Aktionstage, Vorträge und Lesungen (Mindestteilnahmezahl: 10 Personen) sowie Sonder- und Großveranstaltungen von landesweiter Bedeutung und mit Landesinteresse.
Maßnahmen können auch einmalige beziehungsweise kurzzeitige Formen der Öffentlichkeitsarbeit wie etwa themenbezogene Informationsveranstaltungen, Plakataktionen und einmalige Publikationen sein.

3.2 Frauenprojekte
Frauenprojekte im Sinne dieser Förderkriterien sind überregionale Projekte oder Einrichtungen mit modellhaftem Charakter oder neuen beziehungsweise beispielgebenden Inhalten und Zielen.
Frauen- und Mädchenorganisationen, die einen Treffpunkt, ein Café oder Ähnliches für Frauen und Mädchen einrichten wollen, können einen Zuschuss für eine Erstausstattung (z. B. Tische, Stühle, Regale, Geschirr, Besteck und Computer) erhalten.

4. Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger

Förderungsfähig sind:

  • rechtsfähig eingetragene Frauen- und Mädchenvereine und –verbände bzw. Zusammenschlüsse, die sich als solche organisiert haben, die ihre Arbeit auf Dauer anlegen, sich mit ihren Angeboten auch an Nichtmitglieder wenden und ihren Sitz in Rheinland-Pfalz haben. Gefördert werden besonders Frauen- und Mädchenorganisationen, die gemeinsame Veranstaltungen mit anderen derartigen Organisationen durchführen.
  • Maßnahmen und Vorhaben in Rheinland-Pfalz, die kommunale Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte in Zusammenarbeit mit den unter 4.1 genannten Trägerorganisationen durchführen.
  • Projekte, Maßnahmen und Vorhaben von und für kommunale Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte, die in Rheinland-Pfalz angeboten werden.

5. Art, Höhe und Umfang der Zuwendung

5.1 Art der Zuwendung
Zuwendungen werden als Projektförderung gewährt, um Ausgaben des Zuwendungsempfängers für abgegrenzte Vorhaben zu decken. Die Zuwendung wird in der Regel als Festbetragsfinanzierung für den zu erfüllenden Zweck bewilligt. Eine Vollfinanzierung findet nicht statt.
Zuwendungen dürfen nur für Vorhaben bewilligt werden, deren Gesamtfinanzierung gesichert ist und die noch nicht begonnen wurden. In begründeten Einzelfällen kann ein vorzeitiger Maßnahmebeginn mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde zugelassen werden.

5.2 Höhe der Zuwendung
Es wird von den Zuwendungsempfängern erwartet, dass sie zur Deckung der Vorhaben vorrangig und in angemessenem Umfang Eigenmittel (min. 10 %) und Mittel Dritter einsetzen; Landesmittel dienen zur Deckung bestehender Defizite.
Die Projekte und Maßnahmen können in der Regel bis zu einer Höhe von 1.300 Euro gefördert werden, Sonder- und Großveranstaltungen sowie eine Erstausstattung bis zur Höhe von 2.500 Euro.

5.3 Umfang der Zuwendung
Das Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration erkennt als zuwendungsfähig an:

  • Unterkunft und Reisekosten der Referentinnen und Referenten und Moderatorinnen und Moderatoren nach den Bestimmungen des Reisekostengesetzes des Landes Rheinland-Pfalz. Es sind sämtliche Fahrpreisermäßigungen zu nutzen. In begründeten Fällen ist eine Flugkostenabrechnung mit vorheriger Zustimmung des Zuwendungsgebers zulässig.
  • Honorarzahlungen an Referentinnen und Referenten/Moderatorinnen und Moderatoren pro Tag höchstens 1.000 Euro (inklusive Umsatzsteuer).
  • Honorarkosten zur Organisation der Maßnahme (bis max. 15% des zu erwartenden Zuschusses).
  • Kinderbetreuungskosten bis zur Höhe von 15 Euro pro Stunde und Betreuungsperson. Ausgaben für Fahrtkosten, Verpflegung und Übernachtung sowie eventuell anfallende Umsatzsteuer sind damit abgegolten.
  • Notwendiger Mietaufwand in angemessenem Umfang. Sofern kostenlose Räume zur Verfügung stehen, können die anfallenden Betriebskosten als zuwendungsfähig anerkannt werden.
  • Sachkosten (allg. Verbrauchsmaterialien, inkl. Porto-/Telefonkosten, Technik etc.)
  • Personalkosten bis zur vergleichbaren Höhe einer im öffentlichen Dienst beschäftigten Fachkraft (gemäß TV-L)

Nicht zuwendungsfähig sind:

  • laufende Geschäfts- und Personalausgaben
  • Verpflegungs- und Bewirtungskosten sowie Präsente
  • Maßnahmen oder Veranstaltungen, die der verbandsinternen Arbeit satzungsmäßiger Gremien dienen (z.B. Mitgliederversammlung, Vorstandssitzung, Ausschusssitzungen, sowie laufende Publikationen, z.B. Verbandszeitschriften)
  • wiederkehrende Anträge in derselben Angelegenheit
  • Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem Internationalen Frauentag
  • Honorarzahlungen an nicht ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder und hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der veranstaltenden Organisation.

6. Verfahren

6.1 Antragstellung
Förmliche Anträge auf Bewilligung einer Zuwendung sollen spätestens 12 Wochen vor Beginn der Maßnahme der Bewilligungsbehörde, dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Abteilung 4 / Team 2, Rheinallee 97 - 101 in 55118 Mainz eingereicht werden.

6.2 Antrag
Der Antrag muss die zugrundeliegende Konzeption (Thema, frauenpolitische Zielsetzung, Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung) und einen detaillierten, schlüssigen und vollständigen Finanzierungsplan aller Gesamteinnahmen und -ausgaben enthalten. Für die Gewährung einer Erstausstattung muss eine schriftliche Vereinbarung über die Nutzung der gemieteten Räume vorgelegt werden.

Der Antrag muss außerdem Erklärungen darüber enthalten:

  • dass die Finanzierung der Maßnahme gesichert ist
  • dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde (die Maßnahme gilt bereits als begonnen, wenn z. B. Einladungen gedruckt wurden)
  • ob die Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Projekt zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt sind.

Anträge zu mehreren Veranstaltungen einer Veranstaltungsreihe sollen nicht in Form von Einzelanträgen, sondern in einem Gesamtantrag gestellt werden.

6.3 Verwendungsnachweis
Die bestimmungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist mit einem Verwendungsnachweis zu belegen.
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis und einem Sachbericht. Der zahlenmäßige Nachweis muss alle mit dem Zuwendungsweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben enthalten. Der Sachbericht muss Aussagen über die Zielsetzung und die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises enthalten.