UN-Kinderrechtskonvention
Grundanliegen der Kinderrechtskonvention ist es, ein Bild vom Kind im gesellschaftlichen Bewusstsein und im Bewusstsein des Einzelnen zu verankern. Kinder als eigenständige Persönlichkeiten zu sehen - ausgestattet mit Würde, mit eigenen Bedürfnissen, Interessen und Rechten. Kinder im Sinne der Konvention sind alle jungen Menschen zwischen 0 und 18 Jahren.
Die UN-Kinderrechtskonvention beruht auf vier Eckpfeilern:
- Das Recht auf Leben und Entwicklung jedes Kindes sind im größtmöglichen Umfang zu garantieren (Artikel 6).
- Kein Kind darf u. a. wegen seiner nationalen, ethnischen und sozialen Herkunft, seiner Hautfarbe, seines Geschlechts, seiner Sprache, seiner Religion oder wegen politischer und sonstiger Anschauungen diskriminiert werden (Artikel 2).
- Bei allen politischen, behördlichen, gerichtlichen und sonstigen Maßnahmen ist das Wohl und die Interessen der Kinder vorrangig zu berücksichtigen (Artikel 3).
- Kinder sind an den sie selbst betreffenden Entscheidungen immer angemessen zu beteiligen (Artikel 12).
Mit der UN-Kinderrechtskonvention wurde ein eigenständiges Menschenrechtsinstrument für Kinder entwickelt, das in Deutschland vieles angestoßen hat. Zu nennen ist u. a. die Verankerung des Rechts auf gewaltfreie Erziehung im Bürgerlichen Gesetzbuch, die Reform des Kindschaftsrechts sowie die Stärkung der Beteiligungsrechte und -möglichkeiten für Kinder und Jugendliche.