Rechte zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten
Einwilligung, Auskunft und weitere Nutzerrechte
Apps und digitale Dienste unterliegen vielen rechtlichen Vorgaben, die Sie als Verbraucherin und Verbraucher schützen sollen. Anbieterinnen und Anbieter von Apps und digitalen Diensten haben zum Beispiel bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten das europäische und nationale Datenschutzrecht und insbesondere die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu beachten. Gegen Verstöße können die zuständigen Behörden wie der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz oder Verbraucherschutzorganisationen wie die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz vorgehen. Auch Sie selbst können über individuelle Beschwerden oder den Klageweg aktiv werden.
Besonders wichtig ist es, sich als Nutzerin und Nutzer einer App oder einer digitalen Dienstleistung genau zu überlegen, ob und in welchem Umfang man seine persönlichen Daten überhaupt preisgeben möchte. Lassen sich die gewünschten Einstellungen nicht vornehmen, kann es vorteilhaft sein, auf eine App oder eine digitale Dienstleistung zu verzichten. In vielen Fällen gibt es gute und verbraucherfreundliche Alternativen, die Sie komfortabel und smart nutzen können.
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Jede Verarbeitung persönlicher Daten wie das Erheben, Speichern oder sonstiges Nutzen – insbesondere, wenn sie für die Funktion der App oder des digitalen Dienstes nicht erforderlich sind – setzt eine wirksame Einwilligung zwingend voraus. Im Einzelnen:
Einwilligungsfähigkeit
Anders als beim Abschluss eines Vertrages kommt es bei der Einwilligung in den Umgang mit den eigenen personenbezogenen Daten nicht auf die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen, sondern auf seine Einsichtsfähigkeit an. Das bedeutet: Abhängig vom Entwicklungsstand muss im Einzelfall die Tragweite der Entscheidung erfasst werden können.
Bestimmtheit und Freiwilligkeit
Eine wirksame Einwilligung kann nur freiwillig erfolgen. Dafür müssen Betroffene wissen, in was sie einwilligen. Daher kann eine Einwilligung nicht vorab oder pauschal eingeholt werden. Vielmehr müssen die notwendigen Informationen gegeben werden, um den Umgang mit personenbezogenen Daten jederzeit selbst kontrollieren zu können.
Soweit dies erfolgt, finden sich diese Informationen in der Regel in den so genannten Datenschutzbestimmungen der Anbietenden.
Informationen sind ausreichend bestimmt, wenn sie aufklären:
- über die Art der zu erhebenden und zu verarbeitenden personenbezogenen Daten,
- über die Bedeutung der Einwilligung,
- über den vorgesehenen Zweck,
- über mögliche Empfänger,
- über die verantwortliche Stelle,
- über eine Widerrufsmöglichkeit für die Zukunft unter Hinweis auf die Folgen.
Zeitpunkt der Einwilligung
Eine Einwilligung muss immer vorab erfolgen.
Form
Eine Einwilligung findet grundsätzlich schriftlich statt und ist vom Betroffenen zu unterschreiben. Diese Möglichkeit besteht beim Herunterladen und Nutzen einer App auf dem Smartphone allerdings nicht. Sofern in diesem Zusammenhang eine Einwilligung eingeholt wird, erfolgt dies in der Regel durch Bestätigung über einen Button (sog. Opt-In). Eine in dieser Form erteilte elektronische Einwilligung muss von der Anbieterin oder vom Anbieter protokolliert und für die Anwenderinnen und Anwender jederzeit abrufbar sein. Wird die Einwilligung im Zusammenhang mit anderen Erklärungen – zum Beispiel bei Kauf- und Beitrittserklärungen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) – erteilt, ist der Button vom übrigen Text besonders hervorzuheben.
Grundsatz der Datensparsamkeit
Eine wirksame Einwilligung ist aber kein Freifahrtschein für die Anbieterinnen und Anbieter. Personenbezogene Daten dürfen nur für den erlaubten Zweck und nur in dem dafür notwendigen Umfang erhoben und verarbeitet werden.
Rechte der Nutzerinnen und Nutzer
Da Nutzerinnen und Nutzer aber auch nach der Installation der App oder Nutzung einer digitalen Dienstleistung noch die Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten behalten sollen, stehen ihnen unter bestimmten Voraussetzungen besondere Rechte zu.
So haben Nutzerinnen und Nutzer zum Beispiel ein Recht auf:
- Benachrichtigung
- Auskunft
- Berichtigung
- Löschung
- Sperrung
- Widerspruch gegen Verarbeitung und Nutzung
- Schadensersatz
- Widerruf der Einwilligung
Recht auf Auskunft
Um zu erfahren, was mit den eigenen Daten geschehen ist, können Anwenderinnen und Anwender bei den Anbieterinnen und Anbietern formlos anfragen, worin eingewilligt wurde, zu welchem Zweck welche personenbezogenen Daten erhoben wurden, was mit den Daten geschehen ist sowie ob und welche Dritte die Daten erhalten haben. Die Auskunft haben die Anbieter kostenlos zu erteilen. Gibt es Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Rechte, kann die zuständige Datenschutzbehörde (wie z.B. der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz) oder eine Beratung bei einer Verbraucherorganisation helfen.
Musterbriefe der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz zu diesem Auskunftsersuchen und weiteren Verbraucherschutzthemen der digitalen Welt sind online abrufbar.