Zum Jahresbeginn 2020 gingen die landesgeförderten Sprachkurse in einer völlig überarbeiteten Struktur an den Start und sind seitdem ein Äquivalent zu den Integrationskursen des Bundes. Das Kurskonzept "Sprachziel: Deutsch" wurde überarbeitet und wird ab 2021 zudem um den Zweitschriftlernerkurs "Sprache und Schrift" und den "Online-Unterricht" ergänzt. Die Landessprachkurse stehen weiterhin zugewanderten Erwachsenen unabhängig von deren Herkunftsland oder Aufenthaltsstatus, offen.

Ergänzend zu allen Deutschkursen können bei Bedarf auch die sozialpädagogische Begleitung und Kinderbetreuung gefördert werden. Die Details zu den jeweiligen Förderkriterien und dem jeweils gültigen Konzept Landeskurse "Sprachziel: Deutsch" entnehmen.

Den Antrag (2024) auf Förderung von Landeskursen "Sprachziel: Deutsch" für Erwachsene mit Migrationshintergrund reichen Sie bitte bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD), Referat 724, Postfach 13 20, 54203 Trier ein. Bei Fragen zum Antrag wenden Sie sich bitte direkt an die Ansprechpartnerinnen der ADD.

Den Fragebogen zur Evaluation der Landessprachkurse "Sprachziel: Deutsch" reichen Sie bitte unmittelbar nach Beendigung des Kurses beziehungsweise nach Abschluss der Prüfungen direkt beim Integrationsministerium über die Online-Plattform ein.

 

  • Muss für jeden geplanten Kurs ein Antrag gestellt werden?
    Ja, es muss pro Kurs ein Antrag bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden.
     
  • Wann muss die Antragsstellung und darf der Kursstart erfolgen?
    Die Antragstellung für das folgende Jahr ist soll mittels des jeweils gültigen Antragsformulars bis zum 30. Januar des Jahres bei der ADD erfolgen.

    Der früheste Starttermin zur Durchführung der Landeskurse ab 2021 ist der 1. März eines jeden Jahres. Die Kurse sollten in der Regel bis zum 31. Dezember des Jahres abgeschlossen sein.
     
  • Kann ein Antrag für Landeskurse auch unterjährig gestellt werden?
    Eine unterjährige Antragstellung ist unter bestimmten Voraussetzungen, die in den Förderkriterien dargestellt sind, weiterhin möglich.
     
  • Welche Bedeutung hat der Kosten- und Finanzierungsplan für die Zuwendung?
    Der Kosten- und Finanzierungsplan (Teil des Antrags) gilt als Grundlage für die Bewilligung und wird ggf. in geänderter Form Bestandteil des Zuwendungsbescheides und mit Bestandskraft des Bescheides verbindlich. Die Bestandskraft tritt nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder durch die Erklärung des Rechtsmittelverzichts ein.
     
  • Kann auf die Erhebung von Teilnehmerentgelten verzichtet werden?
    Laut den Förderkriterien besteht grundsätzlich die Verpflichtung zur Erhebung von Entgelten. Da mit dem Sprachkursangebot insbesondere bildungsferne Zielgruppen erreicht werden sollen, kann auf Teilnehmerentgelte verzichtet werden. Der Träger eines Sprachkurses muss für jeden beantragten Kurs darlegen, weshalb auf Teilnehmerentgelte verzichtet wird. Die Bewilligungsbehörde übernimmt keine Teilnehmerentgelte.
     
  • Müssen die Qualifikationen der Lehrkraft, des Personals für sozialpädagogische Begleitung und Kinderbetreuung bei der Antragstellung eingereicht werden?
    Der Kursträger muss im Antragsformular bestätigen, dass die eingesetzte Lehrkraft sowie das eingesetzte Personal für sozialpädagogische Begleitung bzw. Kinderbetreuung die Qualifikationsvoraussetzungen erfüllen. Die Qualifikationen müssen bei der Antragstellung nicht eingereicht werden, jedoch sind die Qualifikationen vorzuhalten und im Falle einer Prüfung vorzuweisen.
     
  • Wie hoch ist die Förderung der Fahrtkosten für eine Lehrkraft?
    Laut den Förderkriteiren richtet sich die Förderung der Fahrtkosten für eine Lehrkraft nach dem Landesreisekostengesetz des Landes Rheinland-Pfalz, in seiner jeweils gültigen Fassung.
     
  • Gibt es eine extra Zuwendung für die Mietkosten?
    Nein, die Mietkosten sind mit den Overhead-/Verwaltungskosten abgedeckt.
     
  • Was ist unter „Eigenmittel Zuwendungsnehmer“ zu verstehen?
    Durch den Eigenanteil soll der Zuwendungsempfänger angehalten werden, Fördermittel wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Als Eigenmittel Zuwendungsnehmer werden finanzielle Mittel bezeichnet, die der Zuwendungsempfänger aus seinen eigenen Mitteln für die Projektdurchführung bereitstellt bzw. einbringt. Dazu gehört nicht der Gegenwert von Sachleistungen. 
     
  • Was bedeutet „Zuwendung zum Betrieb“?
    Gemäß dem rheinland-pfälzischen Weiterbildungsgesetz (WBG) erhalten die nach diesem Gesetz anerkannten Landesorganisationen Erwachsenenbildung auf Antrag eine Landesförderung.

    Diese Förderung gliedert sich in eine personalbezogene Grundförderung für nachgewiesene hauptberufliche oder hauptamtliche pädagogische Fachkräfte (HPF) und in eine leistungsorientierte Angebotsförderung (Zuwendung im Betrieb, Nachweis von Weiterbildungsstunden). Diese Zuwendungen sind nach dem WBG auf Landeszuwendungen im Weiterbildungsbereich anzurechnen und daher in dem Antragsformular anzugeben.
     
  • Können Vertiefungssprachkurse kurzfristig, auch nach dem Stichtag, beantragt werden?
    Ja, dies ist möglich. Die Bewilligungsbehörde ADD ist darauf vorbereitet, dass Vertiefungssprachkurse unter Umständen kurzfristig beantragt werden. 
     
  • Wie entscheidet ein Kursträger, welche Anzahl von Unterrichtseinheiten er für einen Start-Kurs beantragt beziehungsweise welchen
    Strang - Fit oder Sprint-Kurs - er beantragt?

    Bei der Konzipierung eines Start-Kurses ist zu berücksichtigen, dass das Kursziel das Erreichen des GER-Niveaus A1 ist. Hierfür sollte eine ausreichende Zahl an Unterrichtseinheiten einkalkuliert werden. Hierbei kann der Kursträger seine eigene Berufserfahrung zugrunde legen. 

    Sollte der Träger einen Folgekurs planen und die Teilnehmenden bereits kennen, wird er ebenfalls einschätzen können, ob es sich eher um Personen mit einem hohen Lerntempo handelt, oder ob es angebrachter ist, einen Kurs mit normalem Lerntempo zu planen.
     
  • Gibt es eine Regelung, wie lange ein Kurs in den Ferien pausieren darf?
    Nein. Die Ferienregelung obliegt den Weiterbildungsträgern. Es wird jedoch empfohlen, Pausen von mehr als drei Wochen zu vermeiden. 
     
  • Wird eine kursbegleitende Kinderbetreuung gefördert?
    Die Förderung einer kursbegleitenden Kinderbetreuung ist möglich, sofern keine KInderbetreuung in örtlichen Kitas möglich ist. Der Träger muss gegenüber der Bewilligungsbehörde ADD bereits bei Antragstellung begründen, warum eine Kinderbetreuung außerhalb der regulären Öffnungszeiten notwendig ist, zum Beispiel in den Ferienzeiten der lokalen Kindertagesstätten falls hierfür entsprechende Mittel beantragt wurden.

Ansprechpartnerinnen

Sara Brugna
Tel.: 0651 9494-647
E-Mail: sara.brugna(at)add.rlp.de

Sandra Weil
Tel.: 0651 9494-842
E-Mail: sandra.weil(at)add.rlp.de

Gisela Reuter
Tel.: 0651 9494-881
E-Mail: gisela.reuter(at)add.rlp.de