Allgemeine Informationen

Das Vereinigte Königreich ist am 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten (sogenannter Brexit).

Hier stellen wir Ihnen die aktuelle Informationen zum Aufenthaltsrecht von britischen Staatsangehörigen und ihren betroffenen Familienangehörigen sowie weiterführende Links zum Thema "Brexit" zur Verfügung.

Aufenthaltsrechtliche Folgen des Brexit

Aufgrund des mit der EU ausgehandelten Austrittsabkommen gilt seit dem 1. Februar 2020 bis 31. Dezember 2020 eine Übergangsfrist, in der das Vereinigte Königreich weitgehend einem EU-Mitgliedstaat gleichgestellt ist (bis auf das Mitwirkungs- und Stimmrecht in den EU-Gremien).

  • Während des Übergangszeitraums gelten für britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen die Freizügigkeitsregeln der EU in Bezug auf ihr Aufenthaltsrecht und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit weiter fort.
     
  • Freizügigkeitsberechtigte britische Staatsangehörige brauchen daher aktuell in Deutschland keinen Aufenthaltstitel. Sie sind jedoch verpflichtet ihren Wohnsitz in Deutschland bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden.
     
  • Drittstaatsangehörige Familienangehörige - also Angehörige von Staaten, die nicht der Europäischen Union bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören - benötigen für ihren Aufenthalt zusätzlich zur Wohnsitzanmeldung eine Aufenthaltskarte. Diese können sie bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Die Aufenthaltskarte weist sie als Familienangehörigen eines britischen Staatsangehörigen aus.

Auch in der Zeit nach dem Ablauf des Übergangszeitraums können die zum 31. Dezember 2020 in Deutschland aufhältigen freizügigkeitsberechtigten britischen Staatsangehörigen sowie ihre Familienangehörigen weiter in Deutschland leben und arbeiten.

Diese Rechtstellung wird ab Januar 2021 mittels eines entsprechenden Aufenthaltsdokuments bescheinigt werden.

  • Voraussetzung für den Erhalt eines Aufenthalsdokuments über Ihre Rechtsstellung nach dem Austrittsabkommen ist jedoch, dass die zuständige Ausländerbehörde Kenntnis von Ihrem Aufenthalt in Deutschland hat und Sie im Besitz eines Passes sind.
     
  • Sollte die zuständige Ausländerbehörde noch keine Kenntnis über Ihren Aufenthalt haben, müssen Sie Ihren Auftenhalt anzeigen. Aufenthaltsanzeigen nehmen die Ausländerbehörden bereits jetzt entgegen. Sie haben jedoch bis spätestens sechs Monate nach Ablauf des Übergangszeitraums, das heißt bis zum 30. Juni 2021, Zeit für eine solche Aufenthaltsanzeige.
     
  • Informationen über die Möglichkeit der Aufenthaltsanzeige erhalten Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde. Die zuständige Ausländerbehörde richtet sich nach dem Wohnort. In Kreisen ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung zuständig.

Britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige, die erst nach Ende des Übergangszeitraums, also ab 1. Januar 2021, nach Deutschland einreisen, fallen nicht unter diese Regelungen. Für sie gelten die aufenthaltsrechtlichen Regelungen, wie sie für alle Drittstattsangehörigen - also Angehörige von Staaten, die nicht der Europäischen Union bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören - nach dem Aufenthaltsgesetz gelten. Jedoch erhalten sie eine aufenthaltsrechtliche Privilegierung, wie es sie bereits für Staatsangehörige anderer Industrienationen (z. B. Kanada, USA oder Neuseeland) gibt. Sie können visumsfrei nach Deutschland einreisen und den entsprechenden Aufenthaltstitel im Inland einholen. Des Weiteren können britische Staatsangehörige unter erleichterten Bedingungen einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erhalten.

Wie sich der Brexit auf die Einbürgerung von Britinnen und Briten auswirkt, erfahren Sie hier.