Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (Berufliche Rehabilitation)

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen die Schwierigkeiten beseitigen oder mildern, die aufgrund einer Behinderung die Berufsausbildung oder Berufsausübung erschweren oder unmöglich erscheinen lassen.
 

Wer fördert: Agentur für Arbeit

Ansprechpartner

Agentur für Arbeit - Regionaldirektion Rheinland-Pfalz - Saarland
Eschberger Weg 68
66121 Saarbrücken
Telefon: 0681/8490
Telefax: 0681/849180
E-Mail: rheinland-pfalz-saarland@arbeitsagentur.de
Webseite: http://www.arbeitsagentur.de

Wer wird gefördert: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

Wie wird gefördert: Individualförderung

Was wird gefördert: Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung
Für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von behinderten Menschen in Ausbildungsberufen können Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung gewährt werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht möglich ist.

Die Ausbildungszuschüsse sollen regelmäßig 60 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr gezahlt werden.


Arbeitshilfen für behinderte Menschen
Für eine behindertengerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen können Zuschüsse gewährt werden, soweit dies für eine dauerhafte Teilhabe des behinderten Menschen erforderlich ist und eine entsprechende Verpflichtung des Betriebes nach dem SGB IX Teil 2 nicht besteht.


Probebeschäftigung behinderter Menschen
Unternehmen können die Kosten für eine befristete Probebeschäftigung behinderter Menschen bis zu einer Dauer von drei Monaten erstattet werden, wenn dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben verbessert wird oder eine dauerhafte berufliche Eingliederung erreicht werden kann.

Alle üblicherweise mit einem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Kosten, wie z.B. Lohn-/Gehaltskosten einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.

Voraussetzungen: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können Personen erhalten, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter bzw. wieder teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur beruflichen Eingliederung benötigen.

Leistungen können auch denjenigen gewährt werden, denen eine Behinderung mit den genannten beruflichen Folgen droht, d.h. konkret absehbar ist. Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist auch, dass
- die Antragstellerin/der Antragsteller bereit ist, sich beruflich bilden oder auf andere Weise beruflich eingliedern zu lassen und dass sie/er den Fortgang des Reha-Verfahrens aktiv unterstützt,
- das Leistungsvermögen der Antragstellerin/des Antragstellers erwarten lässt, dass sie/er das Ziel der Maßnahme erreicht und die Maßnahme auf eine berufliche Tätigkeit vorbereitet, bei der die Behinderung nicht (erneut) zu Schwierigkeiten bei der Eingliederung führt,
- die Auswahl der Maßnahme unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes erfolgt, mit denen die realistische Erwartung der Eingliederung in den Arbeitsmarkt verbunden ist,
- ein Antrag auf Förderung gestellt wurde.

Hinweise:

Weitere Informationen finden Sie Hier.

Außerdem finden sich auf der Webseite der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) (gefördert vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales) erweiterte Informationen zum Bundesteilhabegesetz.