Förderung von Jugendarbeit - "Jugendtreffs im ländlichen Raum"

Ziel ist die Unterstützung bei der Errichtung eines Jugendtreffs/-raums im ländlichen Raum in Gemeinden mit unter 5000 Einwohnern.

Wer fördert: Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz

Ansprechpartner

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
- Landesjugendamt -
Christina Leib-Manz
Rheinallee 97 - 101
55118 Mainz
Telefon: 06131 / 967- 428
Telefax: 06131 / 967 - 12428
E-Mail: Leib-manz.christina@lsjv.rlp.de
Webseite: http://www.lsjv.rlp.de

Wer wird gefördert: Gefördert werden die Träger des Jugendtreffs

Wie wird gefördert: Zuschuss

Was wird gefördert: Gefördert wird die Errichtung eines neuen offenen Jugendtreffs/-raums, der jungen Menschen ungeachtet einer verbandlichen Zugehörigkeit die Möglichkeit bietet, ihre Freizeit selbstbestimmt zu gestalten.

Bezuschusst werden Kosten für die Einrichtung eines neuen Jugendtreffs.

Förderhöhe: Die Bewilligungsgrenze beträgt zurzeit 5.000 EUR.

Förderdauer: Für einen Zeitraum von drei Jahren können Landeszuwendungen bewilligt werden.

Voraussetzungen: Einrichtungsgegenstände, die vor Erteilung des Bewilligungsbescheides erworben wurden, können nicht berücksichtigt werden.

Die Landeszuwendung darf nicht für die bauliche Herstellung bzw. Unterhaltung des Jugendtreffs, sondern nur für neu zu beschaffenden Einrichtungsgegenstände verwendet werden.

Unterlagen: Der Antrag muss über das zuständige Jugendamt eingereicht werden.

Das Antragsformular ist im Internet unter www.lsjv.rlp.de abrufbar.

Folgende Unterlagen/Nachweise müssen bei der erstmaligen Antragstellung vorgelegt werden:

- Bestätigung, dass es sich um einen neuen und offenen Jugendtreff handelt (kurzer Sachbericht)
- Angabe der Einwohnerzahl der Ortsgemeinde
- Name der hauptamtlichen Fachkraft eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe
- Befürwortung der Eignung des Projekts und des Trägers vom zuständigen Jugendhilfeausschuss des Kreises
- Angabe über die Höhe der finanziellen Beteiligung des Kreises
- Kosten- und Finanzierungsplan über die Einrichtungsgegenstände, welche angeschafft werden sollen
- Grundrisszeichnung des Raumes/der Räume
- Mitteilung, ab wann die Landeszuwendung für den Kauf der Einrichtungsgegenstände benötigt wird
- die Bankverbindung des Zuwendungsempfängers

Hinweise:

Grundsätzlich können Maßnahmen im Förderbereich "Jugendtreffs im ländlichen Raum" nur dann gefördert werden, wenn sie der Jugendhilfeplanung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe entsprechen und dieser sich angemessen an der Finanzierung des Jugendtreffs beteiligt.