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Integrationsministerin Anne Spiegel: „Neues Gesetz bringt endlich Rechtsklarheit für britische Staatsangehörige“

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist seit dem 1. Februar 2020 nicht mehr Mitglied der Europäischen Union (Brexit). Mit dem „Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und anderer Vorschriften an das Unionsrecht“ wurde nun Rechtsklarheit im Hinblick auf die aufenthaltsrechtlichen Regelungen nach Ende der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2020 geschaffen.

Integrationsministerin Anne Spiegel und Miguel Vicente, Integrationsbeauftragter des Landes, erklären dazu: „Wir begrüßen, dass britische Staatsangehörige und deren Familien nun endlich Klarheit über ihren Aufenthalt ab dem kommenden Januar haben. Jetzt geht es darum, schnell zu informieren, damit die Betroffenen die notwendigen Dokumente erhalten können.“ 

Britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich bislang im Einklang mit dem Unionsrecht in Deutschland aufgehalten haben, können auch weiterhin in Deutschland leben und arbeiten. Ein entsprechendes Aufenthaltsdokument wird ab Januar 2021 durch die zuständige Ausländerbehörde ausgestellt werden. Sollte die Ausländerbehörde bislang noch keine Kenntnis über den Aufenthalt haben, haben britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige bis zum 30. Juni 2021 Zeit, ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde anzuzeigen, um ein entsprechendes Aufenthaltsdokument zu erhalten. Auch während dieser Zeit können sie weiter in Deutschland leben und arbeiten. 

Die zuständige Ausländerbehörde richtet sich nach dem Wohnort. In Kreisen ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung zuständig. Diese Behörden bieten ebenfalls gebührenfreie Beratungen an.  

Britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige, die erst nach Ende des Übergangszeitraums, also ab 1. Januar 2021, nach Deutschland einreisen, fallen nicht unter diese Regelungen. Für sie gelten nach derzeitigem Stand die aufenthaltsrechtlichen Regelungen, wie sie für alle Drittstaatsangehörigen - also Angehörige von Staaten, die nicht der Europäischen Union bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören - nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.

„Wir bedauern den Brexit sehr, nicht nur weil er der europäischen Idee schadet, sondern weil er für die britischen Staatsbürgerinnen und -bürger hier in Rheinland-Pfalz Konsequenzen etwa bei den politischen Rechten mit sich bringt“, sagten Spiegel und Vicente. „Wir werden uns weiterhin für die Belange der britischen Staatsbürgerinnen und -bürger einsetzen, wie wir es für alle anderen Zugewanderten in Rheinland-Pfalz tun.“

Bis zum 31. Dezember 2020 ist im Austrittsabkommen eine Übergangsphase festgelegt. Bis dahin verändert sich für britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige nichts. Das Vereinigte Königreich wird während dieser Zeit weiterhin wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt und die Freizügigkeitsregeln der EU finden weiter Anwendung.


Weitere Informationen über die ausländerrechtlichen Folgen des Brexit finden sich auf der Homepage des rheinland-pfälzischen Integrationsministeriums https://mffjiv.rlp.de/de/themen/integration/ sowie des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/verfassung/brexit/faqs-brexit.html.
 

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