Bei einem geregelten Austritt Großbritanniens aus der EU käme es zu einem Übergangszeitraum. Eine Einbürgerung ist dann unter genereller Beibehaltung der britischen Staatsangehörigkeit möglich, wenn der Antrag bis 31. Dezember 2020 gestellt wird. Die Einbürgerungsvoraussetzungen müssten ebenfalls zum Antrags- und zum Einbürgerungszeitpunkt erfüllt sein.
Integrationsministerin Anne Spiegel und Miguel Vicente, Integrationsbeauftragter des Landes, weisen angesichts der aktuellen Unklarheiten über den EU-Austritt auf die Folgen der beiden Fristenregelungen hin: „Wenn es nicht doch noch zu einem Abkommen zwischen Großbritannien und der EU kommt, können Britinnen und Briten nach dem Brexit nur dann unter genereller Beibehaltung ihrer britischen Staatsangehörigkeit eingebürgert werden, wenn sie bis zum 29. März 2019 einen Einbürgerungsantrag gestellt haben. Britinnen und Briten, die dauerhaft in Rheinland-Pfalz leben, Interesse an der deutschen Staatsbürgerschaft haben und der Auffassung sind, dass sie die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen, sollten nun sehr zügig Kontakt mit ihrer Einbürgerungsbehörde aufnehmen.“
Der Antrag auf Einbürgerung ist bei der für den Wohnort zuständigen Einbürgerungsbehörde zu stellen. In Kreisen ist dies die Kreisverwaltung; in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Diese Behörden stellen Antragsvordrucke zur Verfügung und bieten gebührenfreie Beratungen an.
Informationen zu den Voraussetzungen für eine Einbürgerung, zu Beratungsangeboten und den Adressen der zuständigen Behörden veröffentlicht das Ministerium auf <link http: www.einbuergerung.rlp.de _blank external-link-new-window>www.einbuergerung.rlp.de
Hintergrund:
Wer in Deutschland eingebürgert werden möchte, muss grundsätzlich seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben, es sei denn, er besitzt die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der Schweiz.
Dies gilt auch für Britinnen und Briten. Diese werden nach dem Brexit aber nur dann noch generell unter sogenannter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert, wenn sie entsprechend der Fristenregelungen einen Antrag gestellt haben und sowohl zum Antragszeitpunkt als auch zum Zeitpunkt der Einbürgerung alle Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen.
Die Übergangsregelung im Falle eines Abkommens Großbritanniens mit der EU ist im Brexit-Übergangsgesetz vorgesehen:<link http: dip21.bundestag.de dip21 btd _blank external-link-new-window>dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/053/1905313.pdf
Die Regelung für den Fall dass kein Abkommen zwischen Großbritannien und der EU abgeschlossen wird (ungeordneter Austritt) ist in Artikel 3 des BrexitSozSichÜG vorgesehen:
<link https: www.bundesrat.de shareddocs drucksachen _blank external-link-new-window>www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2019/0001-0100/1-19.pdf