„Ich begrüße, dass es ein Minderungsrecht geben soll, wenn die vertraglich vereinbarte Leistung nicht geliefert wird. Das ist eine langjährige Forderung der Verbraucherschützerinnen und Verbraucherschützer und eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Marktuntersuchungen der Verbraucherzentrale stellen aber immer wieder fest, dass dieses Recht nicht gewährt wird. Dabei muss die Regel gelten: Jeder muss das schnelle Internet erhalten, für das er bezahlt hat“, erklärte Verbraucherschutzministerin Spiegel.
Zugleich warnte sie vor einem „Internet 2. Klasse“. Die Ministerin weiter: „Das geplante Minderungsrecht darf nicht dazu führen, dass dort, wo die Unternehmen keinen wirtschaftlichen Anreiz sehen, überhaupt kein schnelles Netz mehr angeboten wird. Frei nach dem Motto: Dann liefern wir eben halbe Geschwindigkeit zum halben Preis. Gerade die Corona-Krise zeigt, dass keine Region vom schnellen Internet abgehängt werden darf.“
Verbraucherschutzministerin Anne Spiegel begrüßt daher, dass die Bundesregierung endlich auch einen Anspruch auf die Versorgung mit Diensten für Internetzugang und Sprachkommunikation formuliert hat, die eine „angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe" erlauben.
„Wichtig ist mir als Ministerin in einem Flächenland, dass alle Verbraucherinnen und Verbraucher einen gleichberechtigten Anspruch auf Zugang zu schnellem Internet erhalten und diesen notfalls auch einklagen können. Die Bundesregierung sieht aber bisher im Wesentlichen nur vor, dass die Bundenetzagentur feststellen soll, wie dieser Zugang konkret aussehen wird. Das reicht nicht aus, um die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher wirksam zu schützen“, so die Ministerin.
Hintergrund
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur haben kürzlich einen Referentenentwurf für ein „Telekommunikationsmodernisierungsgesetz“ vorgelegt. Darin sind wichtige Verbraucherrechte enthalten, so z.B. ein Recht auf einen schnellen Internetanschluss bis 2025 und ein Recht auf finanzielle Entschädigung (Minderungsrecht), wenn ein Netzbetreiber nicht die vertraglich zugesicherte Internetgeschwindigkeit liefert. Die Bundesnetzagentur soll dabei feststellen, welche Anforderungen ein Internetzugangsdienst erfüllen muss.