Begleitende Hilfen im Arbeitsleben für schwerbehinderte Menschen

Die begleitende Hilfe für Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben soll dazu beitragen, dass sie in ihrer sozialen Stellung nicht abgehangen werden. Sie sollen gleichwertig auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll einsetzen und weiterentwickeln können. Schwierigkeiten im Arbeitsleben sollen verhindert oder beseitigt werden. Das Integrationsamt kann aus finanziellen Mitteln der Ausgleichsabgabe eine Vielzahl unterschiedlicher finanzieller, technischer und beratender Hilfen für  Menschen mit Behinderung und Arbeitgeber/-innen einsetzen.

Wer fördert: Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung – Integrationsamt -

Ansprechpartner

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
Rheinallee 97-101
55118 Mainz
Telefon: 06131 967-0
Telefax: 06131 967-353
E-Mail: pressestelle@lsjv.rlp.de
Webseite: http://www.lsjv.rlp.de

Wer wird gefördert: Schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen bzw. deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

Wie wird gefördert: persönliche Beratung und Unterstützung, Zuschüsse und Darlehen

Was wird gefördert:
Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Behinderung:

• Beratung und Betreuung bei persönlichen Schwierigkeiten
• finanzielle Hilfen für technische Arbeitshilfen (§ 19 SchwbAV)
• Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20 SchwbAV)
• Hilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung (§ 22 SchwbAV)
• Leistungen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 24 SchwbAV)
• Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz (§ 102 Abs. 4 SBG IX
• Übernahme der Kosten im Rahmen der unterstützten Beschäftigung (§ 102 Abs. 3 a SGB IX in Verbindung mit § 38 a Abs. 3 SGB IX)

Leistungen an Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber:

• Beratung bei der Auswahl des geeigneten Arbeitsplatzes für Menschen mti Behinderung
• Leistungen zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für Menschen mit Behinderung(§ 26 SchwAV)
• Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen, die mit der Beschäftigung verbunden sind (§ 27 SchwbAV)
• Zuschüsse zu Gebühren bei der Berufsausbildung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Alter bis zu 25 Jahren (§ 26 a SchwbAV)
• Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung Jugendlicher und junger Erwachsener mit Behinderung (§ 26 b SchwbAV)
• Zuwendungen im Rahmen des Landessonderprogramms zum Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen /Job4000

Des Weiteren können Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber Zuschüsse für die Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen nach der Maßgabe des § 15 SchwbAV erhalten.

Die Schwerbehindertenvertretung, der Arbeitgeberbeauftragte und der Betriebsrat, der Personalrat oder die Mitarbeitervertretung werden unterstützt durch:
• Bildungs- und Informationsangebote (§ 29 SchwbAV),
• Beratungen im Einzelfall,
• Beratung bei der Erarbeitung einer Integrationsvereinbarung,
• Beratung bei der Einführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (§ 84 Abs. 2 SGB IX),
• Mithilfe zur Lösung von Konflikten (§ 84 Abs. 1 SGB IX)

Förderhöhe: unterschiedlich

Förderdauer: unterschiedlich

Voraussetzungen: Je nach Förderschwerpunkt unterschiedlich.

Antragsfristen: Antragsstelle, sowie Information und Beratung im Einzelfall: Anträge sind an die zuständige Zweigstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung in Koblenz, Landau, Mainz, Trier zu richten.

Hinweise:

Einen Überblick der Leistungen erhalten Sie Hier. Die Anschriften und Kontaktmöglichkeiten der Zweigstellen finden Sie Hier