Rheinland-Pfalz startet Bundesratsinitiative zu Transsexuellen und Intersexuellen Menschen

Rheinland-Pfalz startet eine Bundesratsinitiative, mit der die Bundesregierung aufgefordert werden soll, das Transsexuellengesetz durch ein modernes Gesetz zur Anerkennung der Geschlechtsidentität und zum Schutz der Selbstbestimmung bei der Geschlechtszuordnung zu ersetzen.

„Derzeit müssen transidente Menschen, also Menschen, die sich als Frau fühlen, obwohl sie bei Geburt dem männlichen Geschlecht zugeordnet wurden oder umgekehrt, zwei teure Gutachten vorlegen, um ihren Vornamen ändern zu können. Die Begutachtungspflicht wird von den Betroffenen meist als sehr belastend und entwürdigend empfunden. Daher wollen wir die Namensänderung durch ein einfaches Verwaltungsverfahren ermöglichen“, so Christiane Rohleder, Landesbeauftragte für gleichgeschlechtliche Lebensweisen und Geschlechtsidentität – Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transidente und Intersexuelle. 
„Ein modernes Gesetz zur Anerkennung der Geschlechtsidentität darf nicht weiter auf die lange Bank geschoben werden, sondern sollte direkt mit der Umsetzung des Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum dritten Geschlecht verbunden werden“, so Rohleder weiter. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Beschluss im Oktober 2017 festgestellt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch die geschlechtliche Identität derjenigen schützt, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen (intersexuelle Menschen). Des Weiteren betont das Bundesverfassungsgericht, dass der Zuordnung zu einem Geschlecht für die individuelle Identität des Menschen herausragende Bedeutung zukommt. Daher fordert das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber auf, bis Ende des Jahres entweder die Eintragung eines dritten Geschlechts neben männlich und weiblich zu ermöglichen oder ganz auf einen Geschlechtseintrag zu verzichten.
  
Rheinland-Pfalz unterstützt auch einen Gesetzesantrag des Landes Berlin mit dem das Diskriminierungsverbot in Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) ausdrücklich um das Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen und der geschlechtlichen Identität erweitert werden soll. „Die ausdrückliche Regelung, dass niemand wegen seiner sexuellen und geschlechtlichen Identität diskriminiert werden darf, stellt eindeutig klar, dass diese Identität vom Grundgesetz geschützt ist und nicht aufgrund politischer Entscheidungen mit einfacher Mehrheit wieder vom Schutz ausgenommen werden kann. Hier müssen wir auch aus der Geschichte lernen, da bis 1969 auch unter der Geltung des Grundgesetzes homosexuelle Handlungen unter Männern noch strafbar waren“, so Rohleder. 

Hintergrund:

Das noch immer geltende Transsexuellengesetz (TSG) von 1980 wurde vom Bundesverfassungsgericht in weiten Teilen für verfassungswidrig erklärt. Daher hatte die Landesregierung bereits im Mai 2017 einen Entschließungsantrag zur Aufhebung des TSG sowie zur Erarbeitung eines Gesetzes zur Anerkennung der Geschlechtsidentität und zum Schutz der Selbstbestimmung bei der Geschlechterzuordnung in den Bundesrat eingebracht, den dieser am 2. Juni 2017 beschlossen hat.
Das Merkmal der sexuellen Identität bzw. Orientierung ist bereits in den Landesverfassungen der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Saarland und Thüringen aufgenommen. Auf europäischer Ebene sind die sexuelle und die geschlechtliche Identität beispielsweise in der EU-Grundrechtscharta und der Richtlinie zur Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf benannt.

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