Förderprogramm "Gemeinsam für Gleichwertigkeit"
In Rheinland-Pfalz gibt es eine Vielzahl an zivilgesellschaftlichen Organisationen, kommunalen Stellen, Vereinen und Initiativen, die sich für eine Kultur der Gleichwertigkeit und gegen Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit und Diskriminierungen engagieren. Sie arbeiten für und mit unterschiedlichen Zielgruppen und in diversen gesellschaftlichen Lebensbereichen. Dabei leisten sie Bildungs- und Beratungsarbeit, betreiben Empowerment für Betroffene oder stehen durch Sport oder Kunst oder Freizeitprogramme für Vielfalt und Gleichwertigkeit ein. Sie haben lokale und regionale Anbindungen, teilweise jahrzehntelange Erfahrungen und entwickeln immer neue innovative Ansätze, um möglichst viele Menschen für eine Kultur der Gleichwertigkeit zu gewinnen und Betroffene von Gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit zu unterstützen.
Dieses vielfältige Engagement soll gefördert werden. Mit der Einrichtung eines Förderprogramms sieht der Landesaktionsplan u.a. die Förderung von Projekten vor, die dazu beitragen, breiter in die Gesellschaft zu wirken. Damit sollen Kooperationspartnerschaften unterstützt werden, die die Arbeit gegen Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit tragen und sichern sowie daran arbeiten, dass aus der Vielfalt und Unterschiedlichkeit der Menschen unter der gegenseitigen Anerkennung von Gleichwertigkeit Chancen erwachsen können.
Die Förderkriterien zum Förderprogramm finden Sie hier.
Auf Basis der Förderkriterien können Sie einen formlosen Antrag an LAP-GMF-Rassismus@mffki.rlp.de richten.
FAQs zur Beantragung von Fördermitteln nach den Förderkriterien „Gemeinsam für Gleichwertigkeit“
Antragsstellung
Die Förderkritieren sind auf der Homepage des Familienministeriums eingestellt und können dort heruntergeladen werden.
Der Förderantrag sollte die Inhalte Ihres Projektes enthalten und eine Begründung, warum die Fördermittel für Ihr Projekt verwendet werden sollen. Weiterhin soll der Antrag einen Finanzierungsplan enthalten, in dem Einnahmen und Ausgaben getrennt und ausgeglichen aufgeführt werden, insbesondere auch evtl. Eigenmittel und Mittel anderer fördernder Organisationen genannt werden.
Zur konzeptionellen Ausgestaltung der Förderanträge und förderrechtlichen Fragestellungen berät das Referat 736-1 im Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration.
Der Antrag kann, sofern er rechtsverbindlich unterschrieben ist, auch eingescannt per E-Mail an LAP-GMF-Rassismus@mffki.rlp.de eingereicht werden.
Die Anträge sollten so früh wie möglich, spätestens vier Wochen vor Projektbeginn mit rechtsverbindlicher Unterschrift eingereicht werden, da bereits begonnene Projekte und Maßnahmen nicht gefördert werden.
Das Konzept:
Situationsbeschreibung:
Möglichst kurze, eindeutige Beschreibung der Situation vor Ort, wo Sie die Maßnahme durchführen wollen. Bitte begründen Sie die Notwendigkeit des Projekts.Definierung der Zielgruppe:
Bitte definieren Sie die Zielgruppe und erläutern Sie, warum gerade diese Gruppe im Blickpunkt Ihres Vorhabens steht bzw. an wen sich die Maßnahme/ das Projekt richtet.Maßnahme-/Projektziele und Indikatoren:
Bitte beschreiben und definieren Sie die Ziele für Ihr(e) Maßnahme/Projekt. Zu einem Oberziel können Unterziele gebildet werden. Zu jedem Ziel sollen Indikatoren genannt werden, um das Erreichen des jeweiligen Ziels anzuzeigen und zu belegen.Projektablauf skizzieren:
Bitte fügen Sie dem Antrag einen strukturierten Projektablauf bei. Aus diesem soll hervorgehen, welche Maßnahme, wann und mit welcher Methode durchgeführt wird.
Der Kosten- und Finanzierungsplan:
Stellen Sie bitte im Kosten- und Finanzierungsplan alle für das Projekt veranschlagten Einnahmen und Ausgaben dar. Spenden und Einnahmen von dritter Seite sind unter Einnahmen aufzuführen. Abschließend geben Sie Ihre Eigenmittel an, die Sie selbst in das Projekt einbringen werden.
Hinweis: Als Eigenmittel sollten mindestens zehn Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eingebracht werden. Der von Ihnen vorgelegte Finanzierungsplan mit den aufgelisteten, förderfähigen Gesamtausgaben für das Projekt wird im späteren Bescheid für verbindlich erklärt.
Das Familienministerium fördert Personal- und Sachkosten, im Bedarfsfall bei Veranstaltungen unter Umständen auch Bewirtungskosten. Nicht gefördert werden können beispielsweise Lebensmittel und Reisekosten.
Bei den Personalkosten ist das Besserstellungsverbot zu beachten. Daher muss im Kosten- und Finanzierungsplan immer die Eingruppierung der jeweiligen Personen und ihr Stundenumfang angegeben werden.
Bei den Sachkosten ist die Inventarisierungspflicht nach Nr.4 der ANBest-P bzw. bei Kommunen AnBest-K und die Bindungsfrist für Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, zu beachten. Die Bindungsfrist für Gegenstände richtet sich nach der Verwaltungsvorschrift „Richtlinie über die wirtschaftliche Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen und die Berechnung der Abschreibungen (Abschreibungsrichtlinie – VV - AfA)“ vom 23.11.2006 (MinBl. 2007 S. 211 ff), in der jeweils geltenden Fassung.
Der Bewilligungszeitraum bezieht sich auf den beantragten Projektzeitraum der Antragstellenden. Aufgrund des Haushaltsgrundsatzes der Jährlichkeit können Projekte jedoch immer nur bis zum 31. Dezember des Projektjahres beantragt, bewilligt und Mittel ausgezahlt werden. Eine Bewilligung über das jeweilige Jahresende hinaus ist grundsätzlich nicht möglich.
Ein Antrag ist bis zum 3 Quartal (30. September) möglich, soweit der Fördertopf nicht bereits ausgeschöpft ist.
Bewilligung/Durchführung
Ab Zugang bzw. Zustellung des Bewilligungsbescheides können Sie mit der Durchführung des Projektes starten. Ausnahmsweise können Sie Ihr Projekt auch schon beginnen, nachdem Sie die Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns erhalten haben.
Die zuwendungsgebende Behörde legt die jeweilige Finanzierungart im Zuwendungsbescheid fest.
Bei der Fehlbedarfsfinanzierung schließt das Land durch seine Zuwendung die Finanzierungslücke, die die zuwendungsempfangende Stelle selbst weder durch die Heranziehung von eigenen noch von fremden Mitteln zu decken vermag. Auch in diesem Fall ist die Zuwendung auf einen Höchstbetrag begrenzt.
Das bedeutet: Reduzieren sich die im Bescheid als verbindlich erklärten Gesamtkosten, so verringert sich dadurch nicht der Eigenanteil der zuwendungsempfangenden Stelle, sondern die Höhe der Landeszuwendung. Bereits ausgezahlte Mittel, die demnach nicht entsprechend dem Förderzweck und/oder ihrer Höhe nach im Sinne des Finanzierungsplans verausgabt wurden, werden verzinst zurückgefordert.
Bei der Festbetragsfinanzierung beläuft sich die Zuwendung auf einen festen, nicht veränderbaren Anteil an den zuwendungsfähigen Ausgaben. Die maßgebliche Zuwendungshöhe kann auch dadurch bestimmt werden, dass ein bestimmter Betrag mit einer Anzahl der förderfähigen Einzelmaßnahmen bzw. Einzelgegenständen multipliziert wird (Beispiele: „x“ Euro je Seminarteilnehmenden; „x“ Euro je gedruckter Broschüre).
Bei der Anteilfinanzierung bemisst sich die Zuwendung nach einem bestimmten Prozentsatz der zuwendungsfähigen oder nach einem anderweitig bestimmten Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben (Übernahme z. B. der Personalkosten durch das Land). Die Zuwendung ist auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. Die Anteilfinanzierung ist bei Zuwendungen auf Kostenbasis der Regelfall und kommt zudem vor allem bei der Förderung von Projekten finanzstarker zuwendungsempfangender Organisationen in Betracht.
Die zuwendungsempfangende Organisation hat dem Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration mitzuteilen, wenn
- Mittel von Dritten für denselben Zweck ausgezahlt werden,
- sich der Verwendungszweck oder die maßgeblichen Umstände ändern sowie
- die ausgezahlten Beträge nicht innerhalb der Verwendungsfrist verausgabt werden können.
- der Zuwendungszweck mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist oder gegenüber der zuwendungsempfangenden Stelle ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Wenn Sie das bewilligte Projekt nicht durchführen können, müssen Sie dies der zuwendungsgebenden Behörde im Rahmen Ihrer Mitteilungspflichten unverzüglich mitteilen und weitere Ausgaben in Bezug auf das Projekt eindämmen. Der Bewilligungsbescheid über die Zuwendung wird dann grundsätzlich vollständig oder teilweise widerrufen. Bereits ausgezahlte Mittel müssen verzinst von Ihnen zurückgefordert werden.
Ja, jedoch müssen alle Änderungen am Projekt, die sich auf das Konzept oder den Kosten- und Finanzierungsplan auswirken, vorab der Bewilligungsbehörde mitgeteilt, dort geprüft und ausdrücklich genehmigt werden.
Verwendungsnachweis/ Abschluss
Ein Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis über die Durchführung des Projekts.
Der Sachbericht soll eine detaillierte Darstellung der Durchführung der Arbeiten oder Aufgaben enthalten. Er soll der prüfenden Stelle einen Einblick in das abgerechnete Vorhaben liefern und die Erfolge und Auswirkungen der getätigten Ausgaben darstellen.
Im zahlenmäßigen Nachweis werden die verschiedenen Ausgabeposten wie Sach- und Personalkosten aufgelistet. Er umfasst alle Einnahmen und Ausgaben der zuwendungsempfangenden Stelle im Zusammenhang mit dem geförderten Projekt.
Grundsätzlich wird bei den Landesförderungen ein „einfacher“ Verwendungsnachweis verlangt. Das bedeutet, auf die Vorlage von Belegen wird grundsätzlich verzichtet, wenn die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung auch ohne Belege nachgeprüft werden kann. Die Bewilligungsbehörde kann Belege anfordern. Die zuwendungsempfangende Stelle hat die Belege und sonstigen Unterlagen noch fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden.
Gemäß der ANBest-P der LHO ist die Verwendung der Zuwendung innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Da der Bewilligungszeitraum der Landesförderungen sich - außer für einzelne Projekte und Veranstaltungen – über ein Jahr bis zum 31. Dezember erstreckt, ist die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises überwiegend der 30. Juni des Folgejahres. Für Kommunen gilt die Jahresfrist nach Nr. 7.1 ANBest-K.
Ja, ein Formular für die Vorlage des Verwendungsnachweises finden Sie hier. Wir bitten Sie, dieses Formular zu nutzen, um den reibungslosen Prüfungsablauf zu gewährleisten.
Hier kommt es auf die im Bescheid festgelegte Finanzierungsart an.
Bei einer Fehlbedarfsfinanzierung muss die Differenz verzinst zurückgefordert werden, wenn die Ist-Ausgaben weniger als die Soll-Ausgaben betragen. Sind die Ist-Ausgaben höher als die vorher veranschlagten Soll-Ausgaben, erhöht sich die Landesförderung nicht. Die Mehrausgaben gehen zu Lasten der zuwendungsempfangenden Stelle.
Bei einer Festbetragsfinanzierung wird die Differenz zwischen Ist-Ausgaben und Soll-Ausgaben nicht zurückgefordert, wenn mindestens die Verausgabung der Landesförderung nachgewiesen werden kann. Sollten die Ist-Ausgaben jedoch insgesamt erheblich unter der Landesförderung liegen, wird auch in diesem Fall die Rückforderung der Landesförderung durch die zuständige Behörde geprüft.
Der im Rückforderungsbescheid geforderte Erstattungsbetrag ist gem. Nr. 9.4 ANBest-P und AnBest-K nach § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 49a Abs. 3 VwVfG mit jährlichen fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Der Zinszeitraum errechnet sich vom Zeitpunkt des Eingangs der Überzahlungsbeträge bis zum Ausgleich des untenstehenden Überzahlungsbetrages. Der gesonderte Bescheid über die Zinsberechnung wird erst nach Zahlungseingang des Rückforderungsbetrages erstellt.
Ansprechpersonen
Wolfgang Faller
Tel.: 0 61 31 16 - 5642
E-Mail: wolfgang.faller(at)mffki.rlp.de
Svenja Pauly
Tel.: 0 61 31 16 - 5689
E-Mail: svenja.pauly(at)mffki.rlp.de
Sabine Schüler
Tel.: 0 61 31 16 - 5646
E-Mail: sabine.schueler(at)mffki.rlp.de
Download
Gedruckte Exemplare des Landesaktionsplans können Sie gerne per Email bei uns anfordern.