In Zukunft müssen Banken stärker miteinander kooperieren, um einen reibungslosen Wechsel der Bankverbindung zu ermöglichen. Das neue Geldinstitut muss bei einem geplanten Kontowechsel Kontakt zum bisherigen Geldinstitut aufnehmen, alle relevanten Informationen etwa zu Daueraufträgen, Lastschriften etc. dort abrufen und binnen zwölf Tagen das Konto vollständig einrichten. Die Verbraucherinnen und Verbraucher bestimmen dabei jeweils, welche Leistungen (Überweisungen, Daueraufträge und Lastschriftmandate) von der Kontowechselhilfe erfasst sein sollen.
Verbraucherinnen und Verbraucher halten auch einen Rechtsanspruch, dass das neue Geldinstitut ein- und ausgehende Überweisungen und Lastschriften des alten Kontos übernimmt und hierfür das bisherige Geldinstitut dem neuen Institut und dem Kunden oder der Kundin eine Liste der bestehenden Aufträge der vorangegangenen 13 Monate übermittelt. Das gilt auch bei Kontoeröffnungen im europäischen Ausland.
Entgelte für Hilfen dürfen nur nach vorheriger Vereinbarung mit der Kundin beziehungsweise dem Kunden verlangt werden. Einige Leistungen müssen die Banken in jedem Fall entgeltfrei anbieten, wie etwa den Zugang des Verbrauchers bzw. der Verbraucherin zu seinen personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit bestehenden Daueraufträgen und Lastschriften, die Übermittlung der Daten der Daueraufträge und Lastschriften an den neuen Zahlungsdienstleister und die Schließung des beim alten Zahlungsdienstleister geführten Zahlungskontos des Verbrauchers beziehungsweise der Verbraucherin.