Landesgleichstellungsgesetz (LGG)
Die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen und auf allen Hierarchieebenen des öffentlichen Dienstes in Rheinland-Pfalz ist ein zentrales Anliegen der Landesregierung. Gerade wenn es um Gleichstellung geht, kommt der öffentlichen Verwaltung eine besondere Vorbildfunktion gegenüber anderen Arbeitgebern zu. Um dieser besonderen Verantwortung gerecht zu werden, wurde 1995 das Landesgleichstellungsgesetz erlassen, das am 30.12.2015 durch ein neues Landesgleichstellungsgesetz abgelöst wurde. Trotz der gesetzlichen Regelungen gibt es in Sachen Gleichstellung immer noch Handlungsbedarf. Dies zeigt sich insbesondere in der nach wie vor bestehenden Unterrepräsentanz von Frauen in Führungsfunktionen, Gremien und höheren Entgelt- und Besoldungsgruppen sowohl in der Landes- als auch in der Kommunalverwaltung. Auch nimmt die Bedeutung von familienfreundlichen Rahmenbedingungen in den kommenden Jahren noch weiter zu. Die Mehrheit der Menschen wünscht sich heute ein partnerschaftliches Miteinander in Beruf und Familie. Ziel der Landesregierung ist es daher, mit guten Rahmenbedingungen Partnerschaftlichkeit und Chancengerechtigkeit auf allen Ebenen für Frauen und Männer gleichermaßen zu ermöglichen.
Das Landesgleichstellungsgesetz enthält viele Regelungen, um sowohl die Gleichstellung als auch die Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie voranzubringen. Dies sind beispielsweise:
- Alle zu besetzenden Positionen sind intern oder öffentlich auszuschreiben. Durch die Pflicht zur Ausschreibung soll die Transparenz bei der Besetzung von Positionen erhöht werden.
- Beschäftigte, die Teilzeitarbeit beantragen, müssen schriftlich auf die Möglichkeit hingewiesen werden, ihre Teilzeitbeschäftigung zu befristen. Dieser Hinweis ist zum Schutz vor dauerhafter Teilzeitbeschäftigung und zur Planungssicherheit der Beschäftigten wichtig.
- Beurlaubte haben einen Anspruch darauf, dass die Dienststelle beim Wiedereinstieg in den Beruf, z. B. nach der Geburt eines Kindes, rechtzeitig Beratungsgespräche über die Möglichkeit der Beschäftigung nach der Beurlaubung mit ihnen führt.
- Weiterhin haben die Beurlaubten einen Anspruch darauf, Stellenausschreibungen der Dienststelle zu erhalten. Dies ist insbesondere für Funktionsstellen sehr wichtig, damit sich auch Beurlaubte – mehrheitlich Frauen – darauf bewerben können.
- Fortbildungsmaßnahmen sollen so gestaltet werden, dass auch Beschäftigte mit Familienarbeit daran teilnehmen können.
- § 13 Abs. 4 LGG sieht eine explizite Förderung von Frauen für Führungspositionen vor. Sind Frauen in Führungspositionen unterrepräsentiert, muss die Dienststelle alle weiblichen Beschäftigten, die geeignet sind, auf entsprechende Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen hinweisen. Zum Beispiel auf die Fortbildungsqualifizierungsmaßnahme nach § 21 Landesbeamtengesetz.
- In den Gleichstellungsplänen der Dienststellen muss als Ziel angegeben werden, welcher Frauenanteil in den unterrepräsentierten Bereichen am Ende der Laufzeit des Gleichstellungsplans erreicht sein soll. Auch hierdurch soll das Ziel, mehr Frauen in Führungspositionen und Gremien, erreicht werden.
- Verzichten Landesdienststellen auf die Erstellung von Gleichstellungsplänen, dürfen sie Einstellungen und Beförderungen nur noch mit Zustimmung der nächsthöheren Dienststelle vornehmen.
- Gremien sind zu gleichen Anteilen mit Frauen und Männern zu besetzen. Um das zu erreichen, sieht § 31 LGG umfangreiche Regelungen vor.
Wichtige Ansprechpartnerinnen vor Ort, um die Gleichstellung in den Dienststellen durchzusetzen und voranzubringen, sind die Gleichstellungsbeauftragten. Ihre Arbeit ist unerlässlich, um die Chancengleichheit in allen Ämtern und Behörden zu verwirklichen. Zur Unterstützung ihrer Arbeit gibt es im Landesgleichstellungsgesetz zahlreiche Regelungen, die die Rechte der Gleichstellungsbeauftragten stärken, beispielweise ein Beanstandungs- und Klagerecht. Zusätzlich steht den Gleichstellungsbeauftragten die Internetplattform www.gleichstellungsbeauftragte-rlp.de zur Verfügung, auf der sie Informationen rund um das Thema Gleichstellung abrufen können. Damit die Gleichstellungsbeauftragten sich optimal auf ihre Aufgaben vorbereiten können, werden ihnen zahlreiche Fortbildungsveranstaltungen durch das Land oder die Kommunen angeboten.
Zur Unterstützung der Gleichstellungsbeauftragten und der Dienststellen hat der Ministerrat am 17. November 2020 eine Empfehlung zur Freistellung der Gleichstellungsbeauftragten nach § 21 Abs. 1 LGG beschlossen. Die Empfehlung regelt sowohl die Voraussetzungen als auch den Umfang der Freistellung der Gleichstellungsbeauftragten.
Mit dem Landesgleichstellungsbericht informiert die Landesregierung den Landtag einmal in der Legislaturperiode über die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes. Er enthält zum Beispiel Angaben darüber, wie viele Frauen und wie viele Männer im Landesdienst arbeiten und wie sich diese Zahlen in den letzten Jahren entwickelt haben. Er stellt die Beschäftigungssituation der weiblichen Beschäftigten in den Verwaltungen des Landes und der Gemeinden und Gemeindeverbände dar; er zeigt auf, wo Frauen unterrepräsentiert sind und wo noch Handlungsbedarf besteht.
Als Ergänzung zum Landesgleichstellungsbericht veröffentlicht das Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Landesamt seit 2019 einen jährlichen Zwischenbericht. Es handelt sich hierbei um eine Bestandsaufnahme auf Datenbasis der Personalstandstatistik. Diese enthält für den öffentlichen Dienst detaillierte Angaben beispielsweise zu Alter, Beschäftigungsumfang, Besoldungs- oder Entgeltgruppen. Im Gegensatz zum ausführlichen und analysierenden Landesgleichstellungsbericht beschränkt sich der Zwischenbericht auf Zahlen der Landes- und Kommunalverwaltung, die den Fortschritt der Gleichstellung aufzeigen. Damit stellen wir wichtige Informationen bereit, die Defizite aufdecken und zur Verbesserung der Gleichstellung genutzt werden können. Daneben werden im Zwischenbericht Daten zu Frauenanteilen in den Landes- und Kommunalparlamenten sowie bei den Direktmandaten dargestellt.
Ansprechpartnerinnen
Birgit Groh-Peter
Tel.: 06131 - 164192
E-Mail: birgit.groh-peter(at)mffki.rlp.de
Liane Schubert
Tel.: 06131 - 164157
E-Mail: liane.schubert(at)mffki.rlp.de
Berichte
- Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes - Zwischenbericht 2020(4 MB)
- Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes - Zwischenbericht 2018(963 KB)
- 5. Bericht über die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz(3 MB)
- 4. Bericht über die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz(6 MB)
- 3. Bericht über die Umsetzung des Landeslgeichstellungsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz(707 KB)
- Tabellenanhang zum 3. Bericht(3 MB)
- Kurzfassung des 3. Berichts über die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz(314 KB)
Downloads
- Empfehlung zur Freistellung der Gleichstellungsbeauftragten(1 MB)
- Handbuch zum Landesgleichstellungsgesetz Rheinland-Pfalz(758 KB)
- Landesgesetz zur Reform gleichstellungsrechtlicher Vorschriften vom 30.12.2015(185 KB)
- Verwaltungsvorschrift Gleichstellungspläne und Bericht, Auszug aus Ministerialblatt Nr. 7 vom 21.07.2017(304 KB)
- Verwaltungsvorschrift Geschlechtsgerechte Amts- und Rechtssprache. Auszug aus Ministerialblatt 1995(233 KB)
- Doppelbenennungsverfahren Auswahl von Gremienmitgliedern nach § 31 Abs. 3 LGG(19 KB)
- Beispiel Landesjugendhilfeausschus(299 KB)