Das Aufheben der Residenzpflicht für Asylsuchende nach dreimonatigem Aufenthalt in Deutschland bedeutet, dass Asylbewerberinnen und Asylbewerber ihren Wohnort vorübergehend verlassen und sich frei in der Bundesrepublik bewegen dürfen. Alt: „Ein Flüchtling mit Wohnsitz in Koblenz darf also durchaus seinen Cousin in Hamburg besuchen – er darf aber nicht auf eigene Faust nach Hamburg umziehen. Was Frau Klöckner fordert, ist also völlig überflüssig, es zeugt von Unkenntnis der Gesetzeslage und ist lediglich ein weiterer Beitrag zum derzeitigen Wettbewerb darin, möglichst viele Verschärfungen im Asylrecht vorzuschlagen. Keiner kann ernsthaft wollen, dass wir Menschen in unserem Land jegliche Bewegungsfreiheit nehmen.“
Die Wohnsitzauflage gilt für die Dauer des Asylverfahrens und entfällt erst mit der Anerkennung als Flüchtling. Für Asylsuchende, die eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten haben und die ihren Lebensunterhalt nicht selber sichern, besteht die Wohnsitzauflage weiter fort. Dasselbe gilt für syrische Flüchtlinge, die über eines der Bundeskontingente eingereist sind und die nun Leistungen nach SGB II beziehen.
„Es ist schon unter integrationspolitischen Gesichtspunkten sinnvoll, anerkannten Flüchtlingen volle Bewegungsfreiheit zuzugestehen. Denn warum sollte man ihnen einen Umzug an den Ort, wo sie eine Arbeitsstelle gefunden und eine Perspektive auf eine gute Integration haben, verwehren?“, fragt Alt abschließend.