Begleitende Hilfen im Arbeitsleben für schwerbehinderte Menschen
Die begleitende Hilfe für behinderte Menschen im Arbeitsleben soll dazu beitragen, dass schwerbehinderte Menschen in ihrer sozialen Stellung nicht absinken, auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können. Schwierigkeiten im Arbeitsleben sollen verhindert oder beseitigt werden. Das Integrationsamt kann aus finanziellen Mitteln der Ausgleichsabgabe eine Vielzahl unterschiedlicher finanzieller, technischer und beratender Hilfen für betroffene Menschen und Arbeitgeber/-innen einsetzen.
Wer fördert: Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung – Integrationsamt -
Ansprechpartner
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
Rheinallee 97-101
55118
Mainz
Telefon: 06131 967-0
Telefax: 06131 967-353
E-Mail: pressestelle@lsjv.rlp.de
Webseite: http://www.lsjv.rlp.de
Wer wird gefördert: Schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen bzw. deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
Wie wird gefördert: persönliche Beratung und Unterstützung, Zuschüsse und Darlehen
Was wird gefördert:
Leistungen an schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:
• Beratung und Betreuung bei persönlichen Schwierigkeiten
• finanzielle Hilfen für technische Arbeitshilfen (§ 19 SchwbAV)
• Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20 SchwbAV)
• Hilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung (§ 22 SchwbAV)
• Leistungen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 24 SchwbAV)
• Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz (§ 102 Abs. 4 SBG IX
• Übernahme der Kosten im Rahmen der unterstützten Beschäftigung (§ 102 Abs. 3 a SGB IX in Verbindung mit § 38 a Abs. 3 SGB IX)
Leistungen an Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber:
• Beratung bei der Auswahl des geeigneten Arbeitsplatzes für schwerbehinderte Menschen
• Leistungen zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen (§ 26 SchwAV)
• Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen, die mit der Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen verbunden sind (§ 27 SchwbAV)
• Zuschüsse zu Gebühren bei der Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener im Alter bis zu 25 Jahren (§ 26 a SchwbAV)
• Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener (§ 26 b SchwbAV)
• Zuwendungen im Rahmen des Landessonderprogramms zum Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen /Job4000
Des Weiteren können Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber Zuschüsse für die Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen nach der Maßgabe des § 15 SchwbAV erhalten.
Die Schwerbehindertenvertretung, der Arbeitgeberbeauftragte und der Betriebsrat, der Personalrat oder die Mitarbeitervertretung werden unterstützt durch:
• Bildungs- und Informationsangebote (§ 29 SchwbAV),
• Beratungen im Einzelfall,
• Beratung bei der Erarbeitung einer Integrationsvereinbarung,
• Beratung bei der Einführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (§ 84 Abs. 2 SGB IX),
• Mithilfe zur Lösung von Konflikten (§ 84 Abs. 1 SGB IX)
Förderhöhe: unterschiedlich
Förderdauer: unterschiedlich
Voraussetzungen: Je nach Förderschwerpunkt unterschiedlich.
Antragsfristen: Antragsstelle, sowie Information und Beratung im Einzelfall: Anträge sind an die zuständige Zweigstelle des Integrationsamtes bei den Ämtern für soziale Angelegenheiten in Koblenz, Landau, Mainz, Trier zu richten.
Hinweise:
Die Anschriften und Kontaktmöglichkeiten der Zweigstellen finden Sie Hier.