Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"

Die Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens” hilft seit 1984 schwangeren Frauen in Notlagen. Diese erhalten auf unbürokratischem Weg ergänzende finanzielle Hilfen, die ihnen die Entscheidung für das Leben des Kindes und die Fortsetzung der Schwangerschaft erleichtern sollen.

Wer fördert: Die Bundesstiftung ist entsprechend den Vorschriften des Stiftungserrichtungsgesetzes eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. Sie untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Ansprechpartner

Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"
Glinkastraße 24
10117 Berlin
Telefon: 030 / 201 791 30
Telefax: 030 / 18 555 - 4400
E-Mail: poststelle@bmfsfj.bund.de
Webseite: http://www.bundesstiftung-mutter-und-kind.de/

Wer wird gefördert: schwangere Frauen

Wie wird gefördert: Die Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens” hilft seit 1984 schwangeren Frauen in Notlagen. Diese erhalten auf unbürokratischem Weg ergänzende finanzielle Hilfen, die ihnen die Entscheidung für das Leben des Kindes und die Fortsetzung der Schwangerschaft erleichtern sollen.

Was wird gefördert: Die Stiftungsmittel können für Aufwendungen gewährt werden, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft, Geburt sowie der Pflege und Erziehung des Kleinkindes entstehen. Dies umfasst insbesondere die Erstausstattung des Babys, die Weiterführung des Haushalts, die Wohnung und deren Einrichtung oder die Betreuung des Säuglings oder Kleinkindes. Die Mittel werden für ergänzende Hilfen zur Verfügung gestellt, um Müttern, die sich wegen einer Notlage an eine Schwangerschaftsberatungsstelle wenden, die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern.

Förderhöhe: Höhe und Dauer der Unterstützung richten sich nach den besonderen Umständen der persönlichen Notlage. Die Entscheidung darüber liegt bei den Zuwendungsempfängern der Bundesstiftung auf Landesebene.

Förderdauer: s.o.

Voraussetzungen: Leistungen aus Mitteln der Bundesstiftung werden unter folgenden Bedingungen ausgezahlt:

• Die schwangere Frau hat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland,
• es liegt eine Notlage vor,
• der Antrag wird vor der Entbindung bei einer Schwangerenberatungsstelle im Bundesland des Wohnsitzes der schwangeren Frau gestellt und
• die Hilfe ist auf andere Weise nicht bzw. nicht rechtzeitig möglich oder nicht ausreichend.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Unterstützung durch Mittel der Bundesstiftung. Werden Stiftungsmittel gewährt, dürfen diese nicht gepfändet oder auf Sozialleistungen angerechnet werden.

Unterlagen: Nachweis über Schwangerschaft sowie die wirtschaftliche Lebenssituation gegenüber der Beratungsstelle.

Hinweise:

Das für die Auszahlung notwendige Antrags- und Bewilligungsverfahren wird ausschließlich von den vor Ort tätigen Schwangeren- bzw. Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen durchgeführt. 

Nähere Informationen unter: https://www.bundesstiftung-mutter-und-kind.de/