Förderung der Berufsausbildung - Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)

Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) wird während einer Berufsausbildung sowie während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich der Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses geleistet. Auszubildende erhalten Berufsausbildungsbeihilfe, wenn sie während der Berufsausbildung nicht bei den Eltern wohnen. Ziele der Förderung:
- Überwindung wirtschaftlicher Schwierigkeiten, die einer angemessenen beruflichen Qualifizierung entgegenstehen
- Unterstützung des Ausgleichs am Ausbildungsmarkt
- Sicherung und Verbesserung der beruflichen Beweglichkeit
- Unterstützung und Ergänzung der Hilfen der Berufsberatung, hauptsächlich bei der überörtlichen Ausgleichsvermittlung

Die BAB dient insbesonders:
- der Verwirklichung des Sozialstaatsprinzips (Artikel 20 Grundgesetz)
- der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2 Grundgesetz)
- der freien Berufswahl (Artikel 12 Grundgesetz).

Wer fördert: Agentur für Arbeit

Ansprechpartner

Agentur für Arbeit - Regionaldirektion Rheinland-Pfalz - Saarland
Eschberger Weg 68
66121 Saarbrücken
Telefon: 0681/8490
Telefax: 0681/849180
E-Mail: rheinland-pfalz-saarland@arbeitsagentur.de
Webseite: http://www.arbeitsagentur.de

Wer wird gefördert: Als Auszubildende oder Auszubildender erhalten Sie eine BAB, wenn Sie während der Berufsausbildung nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnen können, weil tägliches Pendeln zwischen Ausbildungsstätte und Wohnung der Eltern oder eines Elternteils nicht zumutbar ist. Sind Sie älter als 18 Jahre oder verheiratet beziehungsweise in einer Lebenspartnerschaft verbunden (oder waren dies) oder haben mindestens ein Kind, können Sie auch eine BAB erhalten, wenn Sie zwar nicht bei Ihren Eltern aber in der Nähe des Elternhauses leben.

Wie wird gefördert: Individualförderung

Was wird gefördert: Förderungsfähig sind Berufsausbildungen und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen.

Für Berufsausbildungen:
Förderungsfähig sind eine betriebliche oder außerbetriebliche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie die betrieblich durchgeführte Berufsausbildung nach dem Altenpflegegesetz. Für die Berufsausbildung muss ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen worden sein, der - außer bei der Altenpflegeausbildung - bei der zuständigen Stelle in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen worden ist. Schulische Ausbildungen sowie Berufsausbildungen in Verbindung mit einem Studium sind nicht förderungsfähig. BAB wird grundsätzlich nur für die erste Berufsausbildung geleistet. Nur in wenigen Fällen kann BAB für eine zweite Berufsausbildung in Betracht kommen. Sollten Sie bereits eine Berufsausbildung begonnen aber nicht beendet haben, könnte die Förderung einer erneuten Berufsausbildung trotzdem in Betracht kommen. Wenn Sie hierzu nähere Informationen wünschen, können Sie sich mit Ihrer Beratungsfachkraft Ihrer Agentur für Arbeit in Verbindung setzen.

Für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen:
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen einschließlich der Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses werden von Agenturen für Arbeit eingerichtet und von Bildungsträgern durchgeführt.

Förderhöhe: Die Höhe der BAB richtet sich nach der Art der Unterbringung. Eigenes Einkommen der oder des Auszubildenden wird grundsätzlich voll angerechnet, das der Person, mit der er oder sie verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist, und der Eltern nur, soweit es bestimmte Freibeträge übersteigt.

Förderdauer: Gezahlt wird für die Dauer der Berufsausbildung.

Voraussetzungen: Gefördert werden in der Regel deutsche aber unter bestimmten Voraussetzungen auch ausländische Antragsteller. Sollten Sie eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, fragen Sie bitte Ihre Beratungsfachkraft, ob Sie die besonderen Voraussetzungen erfüllen.

Spezielle Voraussetzungen für die Förderung einer Berufsausbildung:

- Als Auszubildende oder Auszubildender erhalten Sie eine BAB, wenn Sie während der Berufsausbildung nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnen können, weil tägliches Pendeln zwischen Ausbildungsstätte und Wohnung der Eltern oder eines Elternteils nicht zumutbar ist. Sind Sie älter als 18 Jahre oder verheiratet beziehungsweise in einer Lebenspartnerschaft verbunden (oder waren dies) oder haben mindestens ein Kind, können Sie auch eine BAB erhalten, wenn Sie zwar nicht bei Ihren Eltern aber in der Nähe des Elternhauses leben.

- Eine Berufsausbildung wird nur dann mit BAB gefördert, wenn Ihnen die erforderlichen Mittel zur Bestreitung Ihres Lebensunterhalts, für die Fahrkosten und die sonstigen Aufwendungen („Gesamtbedarf“) nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Auf den „Gesamtbedarf“ wird im Rahmen einer Bedürftigkeitsprüfung Ihr eigenes Einkommen, ebenso das Einkommen der Person, mit der Sie verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden sind, und Ihrer Eltern angerechnet, soweit das jeweilige Einkommen bestimmte Freibeträge übersteigt. Näheres zum „Gesamtbedarf“ und zur Einkommensanrechnung können Sie unter „Höhe und Dauer“ bei den Themen „Gesamtbedarf“ und „Anrechnung von Einkommen“ erfahren.
Ihre Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme wird nur gefördert, wenn Sie die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder erfüllt haben, die Maßnahme zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder zur beruflichen Eingliederung erforderlich ist und Ihre Fähigkeiten erwarten lassen, dass Sie das Ziel der Maßnahme erreichen. Hierüber entscheidet Ihre Beratungsfachkraft nach einem eingehenden Beratungsgespräch mit Ihnen.

Sofern Sie keinen Schulabschluss haben, können Sie einen Anspruch geltend machen, im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereitet zu werden. Diese Leistung wird nur erbracht, wenn sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird.

Antragsfristen: Wichtig ist dabei, dass der Antrag rechtzeitig, am besten vor Beginn der Berufsausbildung, bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit gestellt wird. Wird die BAB nach Beginn der Berufsausbildung beantragt, wird sie rückwirkend längstens vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Leistung beantragt worden ist.

Hinweise:

Weitere Hinweise finden Sie Hier.