Aufstiegs BAföG

Das von Bund und Ländern gemeinsam finanzierte Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) - sog. "Aufstiegs BAföG" - begründet einen individuellen Rechtsanspruch auf Förderung von beruflichen Aufstiegsfortbildungen, d. h. von Meisterkursen oder anderen auf einen vergleichbaren Fortbildungsabschluss vorbereitenden Lehrgängen. Das "Aufstiegs BAföG" unterstützt die Erweiterung und den Ausbau beruflicher Qualifizierung und stärkt damit die Fortbildungsmotivation des Fachkräftenachwuchses. Über die Darlehensteilerlasse hinaus werden Anreize zum erfolgreichen Abschluss und den Schritt in die Selbstständigkeit geschaffen.

Wer fördert: Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)

Ansprechpartner

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Referat Rahmenbedingungen der beruflichen Bildung; Aufstiegsförderung
Heinemannstraße 2
53175 Bonn
Telefon: 0800 622 36 34
E-Mail: information@bmbf.bund.de
Webseite: https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html

Wer wird gefördert: Handwerker/-innen und andere Fachkräfte, die sich auf einen Fortbildungsabschluss zu Handwerks- oder Industriemeistern, Techniker/-innen, Fachkaufleuten, Fachkrankenpfleger/-innen, Betriebsinformatiker/-innen, Programmierer/-innen, Betriebswirt/-innen oder eine vergleichbare Qualifikation vorbereiten und die über eine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) anerkannte, abgeschlossene Erstausbildung oder einen vergleichbaren Berufsabschluss verfügen, können die Aufstiegsförderung beantragen.

Wie wird gefördert: Zuschuss und Darlehen

Förderhöhe: Über die jeweiligen Fördersätze (je nach Maßnahme) informiert das Bundesministerium für Bildung und Forschung unter dem unten angegebenen Link.

Förderdauer: Vollzeitmaßnahmen werden längstens 24 Monate, Teilzeitmaßnahmen längstens 48 Monate (Förderungshöchstdauer) gefördert. Dieser Zeitraum kann in bestimmten Härtefällen um maximal 12 Monate verlängert werden.

Des Weiteren müssen die geförderten Maßnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens (maximaler Zeitrahmen) absolviert werden. Dieser maximale Zeitrahmen beträgt bei Vollzeitmaßnahmen 36 Monate, bei Teilzeitmaßnahmen 48 Monate. Findet die Fortbildung nicht in einem zusammenhängenden Kurs oder Lehrgang statt, sondern gliedert sie sich in mehrere Teile (sog. Maßnahmeabschnitte), dann müssen sämtliche Teile je nach Art der Maßnahme (Vollzeit/Teilzeit) innerhalb des entsprechenden maximalen Zeitrahmens absolviert werden.

Werden Maßnahmeabschnitte abwechselnd in Vollzeit- und Teilzeitform absolviert, dann werden die Förderungshöchstdauer und der maximale Zeitrahmen individuell von der zuständigen Behörde festgelegt. Der Bewilligungszeitraum beginnt mit der Aufnahme der Fortbildungsmaßnahme, frühestens jedoch mit dem Antragsmonat.

Voraussetzungen: Die Antragsteller/-innen dürfen noch nicht über eine berufliche Qualifikation verfügen, die dem angestrebten Fortbildungsabschluss mindestens gleichwertig ist (z. B. Hochschulabschluss).

Förderungsberechtigt sind Deutsche und neben bestimmten Gruppen von bevorrechtigten Ausländer/-innen, z. B. aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, auch solche ausländischen Mitbürger/-innen, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und über bestimmte Aufenthaltstitel bzw. über eine Daueraufenthaltserlaubnis verfügen bzw. die sich bereits drei Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben und erwerbstätig gewesen sind. Hierzu zählt auch die Zeit der Berufsausbildung.

Eine Altersgrenze besteht nicht.

Unterlagen: Die Förderungsanträge sind schriftlich an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu richten. Die Förderung mit Unterhaltsbeiträgen und Kinderbetreuungszuschlägen erfolgt ab Maßnahmebeginn, frühestens jedoch ab dem Antragsmonat. Eine rückwirkende Förderung ist nicht möglich. Diese Förderung sollte daher rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme bzw. des Maßnahmeabschnitts beantragt werden.

Maßnahmebeiträge können noch bis zum Ende der Maßnahme bzw. bis zum Ende eines Maßnahmeabschnitts beantragt werden.

Hinweise:

Weiterführende Informationen finden Sie Hier.