Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gem. § 45 SGB III

Mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) bescheinigt die Agentur für Arbeit einer arbeitssuchenden oder einer arbeitslosen Person das Vorliegen der Fördervoraussetzungen für eine oder mehrere Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. In dem Gutschein werden Maßnahmeziel und Maßnahmeinhalt festgelegt und eine Förderzusage erteilt. Mit dem Gutschein kann die Person selbst einen zugelassenen Maßnahmenträger, eine private Arbeitsvermittlung oder eine/n Arbeitgeber/-in aufsuchen, welche die Maßnahmekosten direkt mit der Agentur für Arbeit abrechnet. Der Gutschein kann zeitlich befristet oder regional beschränkt sein.

Wer fördert: Agentur für Arbeit

Ansprechpartner

Agentur für Arbeit - Regionaldirektion Rheinland-Pfalz - Saarland
Eschberger Weg 68
66121 Saarbrücken
Telefon: 0800/45 55 50 0
E-Mail: rheinland-pfalz-saarland@arbeitsagentur.de
Webseite: http://www.arbeitsagentur.de

Wer wird gefördert: Alle Menschen, die bei Ihrem zuständigen Leistungsträger arbeitssuchend gemeldet sind, können einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) beantragen. Dazu gehören neben Empfänger/-innen von ALG I und ALG II unter anderem auch: arbeitssuchend gemeldete Nichtleistungsempfänger/-innen, Selbständige oder Berufsrückkehrer/-innen, Studenten und Auszubildende auf Jobsuche, Soldaten/-innen bei Beendigung des Wehrdienstes, Beschäftige in Transfer- und Auffanggesellschaften

Wie wird gefördert: Individualförderung

Was wird gefördert: Ist eine Person bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet, kann nach Erfüllung bestimmter Kriterien ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) beantragt werden. Der AVGS steht in unterschiedlichen Versionen zur Verfügung.

Unterschieden werden drei Arten von Maßnahmen:
- MAT (Maßnahmen bei einem Träger, etwa Weiterbildungen, Umschulungen),
- MAG (Maßnahmen bei einem Arbeitgeber, etwa eine Eignungsfeststellung oder ein Praktikum)
- MPAV (Maßnahmen bei einer privaten Arbeitsvermittlung)

Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine können nur durch zugelassene Träger bzw. für zugelassene Maßnahmen eingelöst werden (§ 45 Absatz 4 SGB III).

Förderdauer: Der AVGS kann regional und zeitlich befristet werden, gilt aber in der Regel für bis zu 6 Monate, solange keine Umstände eintreten, die einen Wegfall der Anspruchsgrundlage begründen (z.B. Arbeitsaufnahme, Wechsel von ALG I in ALG II oder Beendigung der Arbeitsuche).

Voraussetzungen: Ab Beginn der Arbeitsuche (3 Monate vor Eintritt in die Arbeitslosigkeit) kann der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) ausgestellt werden, ein Rechtsanspruch auf AVGS im ALG I ensteht ab einer 6 wöchigen Arbeitslosigkeit.

Es können nur sozialversichungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse vermittelt werden, die von mindestens 3-monatiger Dauer sind und nicht beim selben Arbeitgeber, bei dem Sie innerhalb der letzen 4 Jahre schon einmal gearbeitet haben.

Unterlagen: Der AVGS wird beim zuständigen Leistungsträger (Arbeitsagentur, Jobcenter, Landkreis o.a.) beantragt. Ein entsprechendes Antragsformular ist im Internet abrufbar.

Hinweise:

Weitere Informationen finden Sie Hier.