Einstiegsgeld - Grundsicherung für Arbeitssuchende gem. § 16b SGB II

Einstiegsgeld - § 16b SGB II
(1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.
(2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte lebt.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu dem für die oder den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jeweils maßgebenden Regelbedarf herzustellen.

Wer fördert: Agentur für Arbeit

Ansprechpartner

Agentur für Arbeit - Regionaldirektion Rheinland-Pfalz - Saarland
Eschberger Weg 68
66121 Saarbrücken
Telefon: 0681/8490
Telefax: 0681/849180
E-Mail: rheinland-pfalz-saarland@arbeitsagentur.de
Webseite: http://www.arbeitsagentur.de

Wer wird gefördert: Sie können Einstiegsgeld beantragen, wenn Sie aus der Arbeitslosigkeit heraus: - eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen werden, die mindestens 15 Stunden wöchentlich umfasst oder - sich selbstständig machen wollen und Ihre Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird.

Wie wird gefördert: Jede Person hat einen individuellen Leistungsanspruch, der jeweils berechnet werden muss.

Förderhöhe: Der Grundbetrag des Einstiegsgeldes wird auf der Grundlage Ihres monatlichen Regelbedarfs errechnet. Ergänzend dazu können Sie einen Betrag erhalten, der die vorherige Dauer Ihrer Arbeitslosigkeit und die Größe Ihres Haushaltes berücksichtigt. Auch besondere persönliche Umstände können bei der Bemessung des Einstiegsgeldes berücksichtigt werden.

Förderdauer: Die Förderungsdauer beträgt maximal 24 Monate.
Die Förderung mit Einstiegsgeld wird nicht automatisch mit Beendigung der Hilfebedürftigkeit beendet, sondern wird in der Regel bis zum Ende des Bewilligungszeitraums geleistet.
Beenden Sie die geförderte Tätigkeit im Förderzeitraum, so müssen Sie das Jobcenter darüber informieren, dann endet auch die Förderung vorzeitig.

Voraussetzungen: Ob und in welcher Höhe Sie auf vorherigen Antrag beim zuständigen Jobcenter Einstiegsgeld erhalten, entscheidet Ihre persönliche Ansprechpartnerin bzw. Ihr persönlicher Ansprechpartner. Dabei wird geprüft, ob Sie durch die neue Tätigkeit voraussichtlich die Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II beenden werden und ob die Förderung für die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Beide Voraussetzungen müssen für eine Förderung erfüllt sein.

Hinweise:

Nähere Informationen zum Einstiegsgeld finden Sie Hier.