Bildungskredit

Ziel dieser Förderung ist die Sicherung und Beschleunigung der Ausbildung oder die Finanzierung von außergewöhnlichem, nicht durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erfasstem Aufwand, um die Ausbildung zu verkürzen bzw. den Abbruch der Ausbildung aufgrund fehlender finanzieller Mittel zu vermeiden.

Wer fördert: Bundesministerium für Bildung und Forschung

Ansprechpartner

Bundesverwaltungsamt (BVA)
Referat IV 4
Dienstgebäude Köln-Braunsfeld (Neues Technologiezentrum)
Eupener Straße 125
50933 Köln
Telefon: 022899358-0
Telefax: (02 28) 99-3 58-4850
E-Mail: Poststelle@bva-bund.de-mail.de
Webseite: https://www.bva.bund.de

Wer wird gefördert: Antragsberechtigt sind volljährige Schülerinnen bzw. Schüler in den letzten zwei Jahren vor Abschluss der Ausbildung und Studierende in fortgeschrittenen Ausbildungsphasen.

Wie wird gefördert: monatlicher Kredit

Was wird gefördert: Gefördert wird die Sicherung der Ausbildung sowie Aufwendungen, die nicht durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) finanziert werden.

Förderhöhe:

- Kreditvolumen 1.000 Euro bis 7.200 Euro
- wahlweise bis zu 24 Monatsraten
- monatliche Raten in Höhe von 100 Euro, 200 Euro oder 300 Euro (frei wählbar)
- einmalige Abschlagszahlung in vollen Hunderterbeträgen bis zu 3.600 Eur

Förderdauer: Eine Förderung wird bis maximal zum Ende des Monats, in dem die Auszubildende bzw. der Auszubildende das 36. Lebensjahr vollendet, gewährt. Bei Studierenden in grundständigen Studiengängen endet die Auszahlungsphase ferner spätestens mit dem Ende des 12. Studiensemesters.
Innerhalb eines Ausbildungsabschnittes dürfen die 24 Monatsraten und 7200 € nicht überschritten werden.

Voraussetzungen: Schülerinnen und Schüler
Der Bildungskredit kann gewährt werden, wenn Sie
- volljährig sind bis zu dem Monat, in dem Sie 36 Jahre alt werden
- eine Ausbildung betreiben, die nach dem BAföG förderfähig ist
- bereits über einen Berufsabschluss verfügen, oder diesen mit dem Abschluss der gegenwärtigen Ausbildung erlangen werden
- die Ausbildung in Vollzeit durchführen und
- sich in den letzten 24 Monaten dieser Ausbildung befinden.

Bachelorstudiengänge
Der Bildungskredit kann Ihnen als Studentin bzw. Student in Bachelorstudiengängen gewährt werden, wenn Sie:
- volljährig sind bis zu dem Monat, in dem Sie 36 Jahre alt werden
- an einer Hochschule oder im Ausland an einer einer deutschen Hochschule gleichwertigen Ausbildungsstätte studieren
- die Vorprüfung bestanden haben oder
- wenn eine Vorprüfung nicht vorgesehen ist, die Leistungen des ersten Studienjahres vollständig erbracht haben
- als Vollzeitstudentin/-student immatrikuliert sind
- nicht über das Zwölfte Hochschulsemester hinaus studieren

Für den Fall, dass Sie das Zwölfte Hochschulsemester überschreiten, wird die Vorlage Ihrer Zulassung zur Abschlussprüfung benötigt.

Postgraduale Studiengänge
Zu den postgradualen Studiengängen zählen Master-, Aufbau-, Zusatz- und Ergänzungsstudiengänge, nicht aber die Promotion.
Der Bildungskredit kann gewährt werden, wenn Sie
- volljährig sind bis zu dem Monat, in dem Sie 36 Jahre alt werden
- an einer Hochschule oder im Ausland an einer einer deutschen Hochschule gleichwertigen Ausbildungsstätte studieren
- über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen und
- als Vollzeitstudentin/-student immatrikuliert sind

Staatsexamen, Diplom- und Magisterstudiengänge
Der Bildungskredit kann für diese Studiengänge gewährt werden, wenn Sie:
- volljährig sind bis zu dem Monat, in dem Sie 36 Jahre alt werden
- an einer Hochschule oder im Ausland an einer einer deutschen Hochschule gleichwertigen Ausbildungsstätte studieren
- die Zwischenprüfung, das Vordiplom oder das Physikum bestanden haben bzw.
- die Leistungen der ersten beiden Ausbildungsjahre vollständig erbracht haben, wenn eine Zwischenprüfung/ein Vordiplom nicht vorgesehen ist
- grundsätzlich nicht über das zwölfte Hochschulsemester hinaus studieren und
- als Vollzeitstudentin/-student immatrikuliert sind.

Soweit Sie das zwölfte Hochschulsemester überschreiten, ist die Zulassung zur Abschlussprüfung erforderlich.

Besonderheiten für Ausländerinnen und Ausländer
Ausländerinnen und Ausländer können in der Regel ebenfalls einen Bildungskredit erhalten.
Der Bildungskredit wird Ihnen bewilligt, wenn Sie die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung des Bildungskredites als Schülerin/Schüler bzw Studentin/Student erfüllen und als Ausländerin bzw. Ausländer
- zum Zeitpunkt der Antragstellung mit einer/einem Deutschen bzw. einer/einem Unionsbürger/in mit Daueraufenthaltsrecht verheiratet oder im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) verpartnert sind
- das Kind einer/eines Deutschen oder einer/eines Unionsbürgerin/-bürgers mit Daueraufenthaltsrecht sind oder
- eine Niederlassungserlaubnis besitzen.

Nicht gefördert werden können:
- Promotionsstudiengänge
- Referendariate
- Teilzeit- und berufsbegleitende Studiengänge
- Studenten/-innen mit Gasthörerstatus
- studienvor- und –nachbereitende Praktika
- Prüfungswiederholung zur Verbesserung einer bestandenen Prüfung ("Verbesserungsversuch")

Unterlagen: Die Antragstellung kann online oder schriftlich an das Bundesverwaltungsamt (BVA) erfolgen.

Hinweise:

Die Förderung durch das Bildungskreditprogramm erfolgt unabhängig vom BAföG; es kann auch neben dem BAföG in Anspruch genommen werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des Bildungskredites besteht nicht. Reicht die vom Bundesministerium für Bildung und Forschung jeweils festgelegte Jahressumme der auszureichenden Kredite nicht aus, um alle begründeten Anträge zu berücksichtigen, entscheidet das Datum des Antragseingangs beim Bundesverwaltungsamt.

Weitere Informationen erhalten Sie Hier.