Allerdings bleibt der Bund hinter der Forderung zurück, im gesamten Adoptionsrecht eingetragenen Lebenspartnerinnen und –partnern dieselben Rechte einzuräumen wie Eheleuten.“ Rheinland-Pfalz formuliert diese Kritik auch offiziell in Form einer Protokollnotiz zu dem morgen im Bundesrat zur Abstimmung stehenden Gesetzentwurf. Bei einer Sukzessivadoption adoptiert ein Partner oder eine Partnerin das Adoptivkind des oder der anderen.
So ist eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach wie vor die gemeinschaftliche Adoption verwehrt – also die Adoption eines Kindes, das mit keinem der beiden Partnerinnen oder Partnern verwandt ist. Alt: „Es ist höchste Zeit, dass wir Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Adoptionsrecht vollständig gleichstellen. Der beste Weg, um mit den bestehenden Diskriminierungen Schluss zu machen, ist jedoch die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare. Denn dann hätten wir endlich die hundertprozentige rechtliche Gleichstellung. Wer sich liebt und dauerhaft Verantwortung füreinander und die Familie tragen will, soll heiraten dürfen – unabhängig davon, ob das Paar hetero- oder homosexuell ist.“
Der Bundesrat hatte im März 2013 einem entsprechenden Gesetzentwurf von Rheinland-Pfalz als Initiator gemeinsam mit Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein bereits mehrheitlich zugestimmt. Der Gesetzentwurf fiel durch die Bundestagswahl im September 2013 aber der Diskontinuität anheim.