„Über das Urteil freue ich mich auch ganz persönlich. Ich war bereits in meiner Funktion im Bundesverbraucherministerium mit dem Bundesverband der Verbraucherzentralen im Gespräch, weil ich der Auffassung war, dass eine E-Mail-Adresse, die nur automatische Antworten generiert und auf andere Seiten verweist, keine ausreichende Adresse zur Kontaktaufnahme ist. Ich freue mich sehr, dass dies nun gerichtlich festgestellt wurde und damit nun auch der Weltkonzern Google das tun muss, was für die vielen kleineren Unternehmen in Europa längst selbstverständlich ist: eine Mail-Adresse angeben, über die man mit dem Unternehmen in einen schnellen und unkomplizierten Kontakt treten kann.“
Hintergrund:
Kommerzielle Betreiber von Webseiten sind nach dem Telemediengesetz (§ 5 TMG) verpflichtet, ihren Kundinnen und Kunden eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation zu ermöglichen – zum Beispiel, für Fragen zum Vertrag oder zu den angebotenen Produkten. Dafür müssen sie eine E-Mail-Adresse angeben. Diesen Anforderungen entsprach - wie das Kammergericht Berlin feststellte, die von Google im Impressum genannte Adresse nicht und stellte klar, dass auch Google nach dem Telemediengesetz verpflichtet ist, eine Mail-Adresse zu benennen, um individuelle Fragen im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen zu klären. Die bestehende Praxis von Google genügte dem Kammergericht nicht. Kunden erhielten bei einer Kontaktaufnahme lediglich eine automatisch generierte Antwort mit dem Hinweis: „Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl von Anfragen E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden können.“ Google verwies in der Antwort-Mail vor allem auf seine Hilfeseiten, über die „gegebenenfalls“ auch Kontaktformulare erreichbar seien. Das Kammergericht stellt klar, dass Kontaktformulare, Online-Hilfen und Nutzerforen nicht die gesetzlich vorgeschriebene Möglichkeit ersetzen können, dass sich der Kunde per Mail an das Unternehmen wenden kann.
Das Urteil des Kammergerichts ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen.
Näheres, insbesondere auch das Urteil des Kammergerichts Berlin findet sich unter folgendem Link: <link https: www.vzbv.de pressemitteilung google-muss-kommunikation-e-mail-ermoeglichen external-link-new-window>www.vzbv.de/pressemitteilung/google-muss-kommunikation-e-mail-ermoeglichen