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Bätzing-Lichtenthäler und Rohleder begrüßen Neuregelungen im Mutterschutz

Arbeitsministerin Sabine Bätzing-Lichtenthäler und Frauenstaatssekretärin Dr. Christiane Rohleder begrüßen die Reform des Mutterschutzgesetzes, das in seiner novellierten Form am 1. Januar 2018 in Kraft tritt. In dem neuen Gesetz werden aktuelle gesundheitswissenschaftliche Erkenntnisse umgesetzt und gesellschaftliche Entwicklungen berücksichtigt.

„Mit dem gesetzlichen Mutterschutz soll die werdende und stillende Mutter vor den Gefahren einer Überforderung und vor Gesundheitsschädigungen am Arbeitsplatz geschützt werden. Das Gesetz soll Schutz bieten vor finanziellen Einbußen bei Beschäftigungsverboten sowie vor dem Verlust des Arbeitsplatzes in dieser Zeit. Das neue Mutterschutzgesetz stärkt den bereits bestehenden Schutz und baut ihn weiter aus“, so Ministerin Bätzing-Lichtenthäler. „Mit der Reform wird der Mutterschutz zeitgemäß gestaltet. Besonders wichtig ist mir dabei, dass endlich auch Schülerinnen und Studentinnen Mutterschutz in Anspruch nehmen können“, erklärt Frauenstaatssekretärin Dr. Christiane Rohleder „Die bisherigen Mutterschutzregelungen stammen im Wesentlichen noch aus dem Jahr 1952 und es war höchste Zeit, dieses wichtige Gesetz endlich unserer aktuellen gesellschaftlichen Realität anzupassen.“

Nach dem neuen Mutterschutzgesetz sind diese Punkte neu:

- Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen in Zukunft das Gefährdungspotential jedes Arbeitsplatzes einschätzen und die Arbeitsbedingungen so gestalten, dass Gefährdungen für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen ausgeschlossen oder minimiert werden. Kann dies nicht erreicht werden oder ist ein Arbeitsplatzwechsel nicht möglich, greift künftig ein betriebliches Beschäftigungsverbot. 

- Schwangere und stillende Frauen sollen unter bestimmten Voraussetzungen aber selbst bestimmen können, ob sie zwischen 20 Uhr und 22 Uhr bzw. an Sonn- und Feiertagen arbeiten möchten, sodass sie mehr Mitsprache bei der Gestaltung der Arbeitszeit bekommen. Für die Arbeit zwischen 20 Uhr und 22 Uhr wird ein behördliches Genehmigungsverfahren eingeführt. Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit sollen grundsätzlich verboten bleiben.

- Außerdem werden auch Schülerinnen und Studentinnen in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen.  

Neuregelungen zu einer verlängerten Schutzfrist nach der Geburt eines behinderten Kindes und dem Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt traten bereits im Mai 2017 nach Verkündung des Gesetzes in Kraft.

Ziel des Gesetzes bleibe es – so die Ministerin und die Staatssekretärin –, „die wer-dende und stillende Mutter und ihr Kind am Arbeitsplatz zu schützen, aber auch eine verantwortungsvolle Abwägung zwischen dem Gesundheitsschutz einerseits und der selbstbestimmten Entscheidung der Frau über ihre Erwerbstätigkeit beziehungsweise ihre Ausbildung andererseits sicherzustellen“.

Für die Überwachung des Mutterschutzes ist in Rheinland-Pfalz die staatliche Ge-werbeaufsicht bei den Struktur- und Genehmigungsdirektionen zuständig. Adressen und Ansprechpartner, Formulare und sonstige ausführliche Hinweise finden Sie auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt.  

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