Integrationsministerin Anne Spiegel und Miguel Vicente, Beauftragter des Landes für Migration und Integration, weisen angesichts der stockenden Austrittsverhandlungen in Brüssel auf die derzeit bestehenden Einbürgerungsmöglichkeiten hin: „Uns ist wichtig, dass die dauerhaft in Rheinland-Pfalz lebenden Britinnen und Briten wissen, dass sie zeitnah einen Einbürgerungsantrag stellen sollten, wenn sie alle Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft erfüllen und die britische Staatsangehörigkeit behalten möchten. Denn selbst bei zügiger Bearbeitung kann das Einbürgerungsverfahren mehrere Monate in Anspruch nehmen.“
Der Antrag auf Einbürgerung ist bei der für den Wohnort zuständigen Einbürgerungsbehörde zu stellen. In Kreisen ist dies die Kreisverwaltung; in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Diese Behörden stellen Antragsvordrucke zur Verfügung und bieten gebührenfreie Beratungen an.
Die Zahl der Einbürgerungen britischer Staatsangehöriger ist in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen. Haben sich 2013 lediglich 19 Britinnen und Briten einbürgern lassen, waren es 2016 bereits 198 und 378 Personen im Jahr 2017. Es leben derzeit rund 4000 Menschen mit britischer Staatsbürgerschaft in Rheinland-Pfalz.
Die Mitgliedschaft Großbritanniens in der EU endet am 29. März 2019 um 24 Uhr. Für den Fall eines Abkommen über den Austritt Großbritanniens aus der EU gibt es einen Übergangszeitraum vom 30. März 2019 bis zum 31. Dezember 2020.
Informationen zu den Voraussetzungen für eine Einbürgerung, zu Beratungsangeboten und den Adressen der zuständigen Behörden veröffentlicht das Ministerium auf www.einbuergerung.rlp.de
Hintergrund:
Wer in Deutschland eingebürgert werden möchte, muss grundsätzlich seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben, es sei denn, er besitzt die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der Schweiz. Dies gilt auch für Britinnen und Briten. Diese werden (bei Erfüllung aller sonstiger Voraussetzungen) unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert. Sie behalten nach dem Brexit die deutsche und die britische Staatsbürgerschaft, es sei denn es liegen staatsangehörigkeitsrechtliche Verlust- oder Rücknahmegründe vor.
Aber: Es kommt nach der derzeitigen Rechtslage auf den Tag der Einbürgerung an, nicht auf den Tag der Antragstellung. Es ist zwar für den Fall eines Abkommen über den Austritt Großbritanniens aus der EU eine bundesgesetzliche Regelung vorgesehen, wonach Großbritannien während eines Übergangszeitraums grundsätzlich bundesrechtlich wie ein Mitgliedsstaat der EU behandelt wird. Britische Staatsangehörige, die während des Übergangszeitraums einen Antrag auf Einbürgerung gestellt haben, werden nach Ablauf der Übergangsphase noch unter Hinnahme von Mehrstaatlichkeit eingebürgert, sofern während des Übergangszeitraums alle Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt waren und zum Einbürgerungszeitpunkt noch bestehen.
Im Falle eines „harten Brexit“ kann diese Übergangsregelung aber nicht in Kraft treten.