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Bundesrat: Spiegel unterstützt überfällige Novellierung des Mutterschutzgesetzes

Rheinland-Pfalz unterstützt die Novellierung des Mutterschutzgesetzes, die morgen in zweiter Lesung im Bundesrat beraten wird. Frauenministerin Anne Spiegel weist darauf hin, dass es höchste Zeit ist, dieses Gesetz, das weitgehend aus dem Jahr 1952 stammt, endlich an die Anforderungen der heutigen Zeit anzupassen.

„Zweifellos hat sich das Selbstverständnis von Frauen, speziell von berufstätigen Frauen, in den letzten Jahrzehnten deutlich gewandelt. Es ist für Frauen heute selbstverständlich zu arbeiten, und sie möchten auch während einer Schwangerschaft möglichst selbst bestimmen, in welcher Form sie dies tun“, erklärt Frauenministerin Anne Spiegel. „Die längst überfällige Reform des Mutterschutzes trägt der modernen Lebenswelt berufstätiger Frauen Rechnung.“ 

Dies sind die zentralen Punkte der Novellierung:

-Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen in Zukunft das Gefährdungspotential jedes konkreten Arbeitsplatzes einschätzen und die Arbeitsbedingungen so gestalten, dass Gefährdungen für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen ausgeschlossen oder minimiert werden. Nur wenn dies nicht erreicht werden kann oder ein Arbeitsplatzwechsel nicht möglich ist, soll künftig ein betriebliches Beschäftigungsverbot greifen.

-Ein auf Bundesebene neu eingerichteter Ausschuss für Mutterschutz wird Empfehlungen zur Umsetzung des novellierten Mutterschutzes für die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erarbeiten. Die Ausschussempfehlungen können den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern helfen, die Gefährdungslage für Schwangere und Stillende realistisch einzuschätzen und auf diese differenziert und angemessen zu reagieren.

-Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit bleiben grundsätzlich verboten. Damit wird verhindert, dass auf Schwangere und stillende Frauen Druck ausgeübt wird, zu diesen Zeiten oder über die normalen Zeiten hinaus doch zu arbeiten. Sie sollen unter bestimmten Voraussetzungen aber selbst entscheiden können, ob sie zwischen 20 Uhr und 22 Uhr bzw. an Sonn- und Feiertagen arbeiten möchten. Für die Arbeit zwischen 20 und 22 Uhr wird ein behördliches Genehmigungsverfahren eingeführt.

-Der Mutterschutz gilt künftig auch für Schülerinnen und Studentinnen, für den Fall, dass Zeit, Ort und Ablauf einer Ausbildungsveranstaltung oder ein Praktikum verpflichtend von ihrer Ausbildungsstelle vorgegeben werden. Wichtig ist allerdings die Möglichkeit, dass die Schülerin und Studentin auch innerhalb der nachgeburtlichen Schutzfrist in der Ausbildung tätig sein kann, wenn sie ausdrücklich damit einverstanden ist. Dies ermöglicht ihr beispielsweise die Teilnahme an Prüfungen.

Abschließend stellt Frauenministerin Spiegel fest: „Mit dem novellierten Mutterschutzgesetz unterstützen wir berufstätige Frauen vor und nach der Geburt eines Kindes. Ziel des Gesetzes bleibt es, eine verantwortungsvolle Abwägung zwischen dem Gesundheitsschutz und der selbstbestimmten Entscheidung der Frau über ihre Erwerbstätigkeit oder Ausbildung andererseits sicherzustellen.“

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