| Verbraucherschutz

Der Bund muss handeln: Schutzbedürftigen Verbraucherinnen und Verbrauchern darf das Basiskonto nicht weiter verwehrt werden

Mit dem OLG Frankfurt stellt erneut ein deutsches Gericht fest, dass die Banken sogenannte Basiskonten für besonders schutzbedürftige Verbraucherinnen und Verbraucher nicht länger zu überteuerten Preisen anbieten dürfen. „Ich begrüße diese Entscheidung. Sie macht deutlich, dass das Basiskonto es ermöglichen muss, dass Menschen, die sich ansonsten kein Konto leisten könnten, wirklich am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können. Dass die Kontogebühren so hoch sind, dass gerade diejenigen, die auf ein Basiskonto angewiesen sind, sich dieses nicht leisten können, ist nicht hinnehmbar“, erklärte Verbraucherstaatssekretärin Christiane Rohleder.

„Basiskonten machen nur Sinn, wenn sie für finanzschwache Verbraucherinnen und Verbraucher bezahlbar sind“, ergänzte die Staatssekretärin. „Die Betroffenen können sich die derzeitigen Basiskonten nicht leisten. Der Bund sollte daher gesetzlich nachsteuern, um eindeutig klarzustellen, dass Basiskonten nicht teurer sein dürfen als der marktübliche Preis für Konten mit vergleichbarem Leistungsinhalt“, so Christiane Rohleder. „Es ist nicht zumutbar, die Betroffenen noch länger darauf warten zu lassen, dass sie endlich ein bezahlbares Konto eröffnen können. Daher fordere ich den Bund zu einer entsprechenden Gesetzinitiative auf, um Klarheit zu schaffen.“

Hintergrund:

Die Novelle des Zahlungskontengesetz zur Umsetzung Zahlungskontenrichtlinie sollte

besonders schutzbedürftigen Verbraucherinnen und Verbrauchern einen Anspruch auf

ein Basiskonto verschaffen. In der Praxis tauchen jedoch immer wieder Fälle auf, in

denen Banken oder Sparkassen hohe Entgelte für diese Konten verlangen. Schon die

Vorinstanz des OLG Frankfurt hatte hier beispielsweise im Sinne der Verbraucherinnen

und Verbraucher entschieden, dass ein monatlicher Grundpreis von 8,99 Euro

und 1,50 Euro für jede beleghafte Überweisung unangemessen hoch sei. Das Verfahren

wird nun wegen grundsätzlicher Bedeutung bis vor den BGH gehen.

Teilen

Zurück