Die Härtefallkommission prüft im Einzelfall, ob eine Person, die vollziehbar ausreisepflichtig ist, aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründe weiterhin in Deutschland bleiben darf. Die Arbeit der Härtefallkommission gewährleistet Einzelfallgerechtigkeit in besonderen Fallkonstellationen.
„Diese Verordnung ist seit der Einrichtung der Härtefallkommission im Jahr 2005 - abgesehen von einer auf die Mitgliederstruktur beschränkten Änderung - inhaltlich nicht angepasst worden. Die Zahl der an die Härtefallkommission herangetragenen Fälle ist seit 2005 jedoch deutlich gestiegen und die Fallgestaltungen sind komplexer geworden. Die Neufassung der Härtefallkommissionsverordnung reagiert auf diese Entwicklung und soll die Härtefallkommission in die Lage versetzen, die gestiegene Zahl von Anträgen in angemessener Zeit sachgerecht zu bearbeiten“, erklärte Integrationsministerin Katharina Binz.
Die Neufassung soll kürzere und stringentere Verfahren ermöglichen. Außerdem wurde Änderungsvorschlägen aus den Reihen aller Beteiligten Rechnung getragen.
„Die Härtefallgewährung nach § 23a AufenthG ist ein wichtiges Instrument einer humanitär geleiteten Ausländer- und Flüchtlingspolitik. Ich bin zuversichtlich, dass auf der Grundlage der neuen Härtefallkommissionsverordnung die Verfahren beschleunigt werden können und eine sachgerechte Abwägung der unterschiedlichen humanitären und öffentlichen Belange erfolgt“, betonte Integrationsministerin Katharina Binz.
Nach dem heutigen Beschluss des Ministerrats wird die HFK-VO Anfang 2024 in Kraft treten.
Hintergrund:
Die Härtefallkommission des Landes Rheinland-Pfalz ist ein behördenunabhängiges Expertengremium und besteht aus zwölf Mitgliedern. Die Härtefallkommission prüft im Einzelfall, ob eine Person, die vollziehbar ausreisepflichtig ist, dennoch im Bundesgebiet bleiben darf - wegen dringender humanitärer oder persönlicher Gründe.
Stellt die Kommission mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder fest, dass die Besonderheiten des Einzelfalles für einen weiteren Aufenthalt sprechen, bittet sie das Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration in einem sogenannten „Härtefallersuchen“, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis anzuordnen. Das Härtefallersuchen hat empfehlenden Charakter. Gibt das Ministerium dem Ersuchen statt, wird die Ausländerbehörde angewiesen, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG zu erteilen. Die Anordnung kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.