Bund und Länder einigten sich bereits im Januar 2017 darauf, dass die Leistung von Alleinerziehenden für alle Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahren beansprucht werden kann. Mit der Gesetzesänderung wurde die bisherige Altersgrenze von 12 auf 18 Jahre heraufgesetzt und die Höchstbezugsdauer von 72 Monaten abgeschafft. Für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres ist zusätzlich Voraussetzung, dass sie selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug (Hartz IV) eigene Einkünfte in Höhe von mindestens 600 Euro brutto monatlich erzielt.
„Ich freue mich, dass das Gesetzgebungsverfahren endlich abgeschlossen ist und die Kommunen die vielen bereits jetzt vorliegenden Anträge bewilligen können“, sagt Ministerin Spiegel.
Alleinerziehende sollten die Leistung umgehend beantragen; eine rückwirkende Beantragung ab 01.07.2017 ist auch noch im September möglich.