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Rechtslage für den Vollzug von Abschiebehaft – sowohl in der GfA als auch bei Bedarf im Krankenhaus

Das Integrationsministerium teilt folgendes mit: Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sind für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz die Ausländerbehörden zuständig. Hierzu gehört auch die Beantragung und der Vollzug von Abschiebungshaft.
Ministerin Anne Spiegel
Ministerin Anne Spiegel
Ministerin Anne Spiegel
Ministerin Anne Spiegel

Dieses ergibt sich ferner auch aus § 422 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Danach ist die Freiheitsentziehung durch die zuständige Verwaltungsbehörde zu vollziehen. Die Ausländerbehörde ist die Herrin des Haftverfahrens und besitzt eine umfassende Zuständigkeit (OLG Bamberg, Beschluss vom 14.01.2014). Eine originäre Zuständigkeit des Landes besteht nicht. Vielmehr wird die Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige in Vollzugshilfe für die Ausländerbehörden tätig.

Abschiebungshaft darf grundsätzlich nicht in Justizvollzugsanstalten vollzogen werden, sondern nur in speziellen Hafteinrichtungen. Das Land unterhält aus diesem Grund in Ingelheim eine Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige, in der auf Ersuchen der Ausländerbehörden Abschiebungshaft vollzogen werden kann. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Landesaufnahmegesetzes (LAufnG) darf in der Abschiebungshafteinrichtung Haft nur vollzogen werden, solange die besonderen Verhältnisse der Gewahrsamseinrichtung nicht entgegenstehen. 

Nach der Geschäftsanweisung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion sind bettlägerig Erkrankte sowie akut Suizidgefährdete auf Grund ärztlicher Entscheidung und in Abstimmung mit der zuständigen Ausländerbehörde unverzüglich in ein Krankenhaus oder in eine Fachklinik zu verlegen. Die Ausländerbehörde ist zu verständigen, die das Weitere veranlasst, insbesondere die Durchführung der Abschiebungshaft sicherstellt oder den Haftbeschluss durch ein Gericht aufheben lässt oder selbst außer Vollzug setzt. 

Zur Entlastung der Kommunen stellt die GfA Ingelheim nach der Verlegung eines Abschiebehäftlings in ein Krankenhaus freiwillig regelmäßig die Bewachung für bis zu drei Tage sicher. So kann die zuständige Ausländerbehörde, als Herrin des Haftverfahrens, die weiteren Veranlassungen treffen. Hierzu kann bei der Aufrechterhaltung der Haft auch die Sicherstellung einer Bewachung gehören.

Die zuständige Ausländerbehörde ist für die Beauftragung eines Sicherheitsdienstes, der den Häftling während des Krankenhausaufenthaltes bewacht, zuständig. 

Durch die Bereitstellung einer Gewahrsamseinrichtung unterstützt das Land die Ausländerbehörden bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben und stellt diese Leistung den rheinland-pfälzischen Kommunen kostenlos zur Verfügung.

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