Im Vorgriff auf das „Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung“ (DuldungsG) des Bundes werden die Ausländerbehörden in Rheinland-Pfalz nun in einem aktuellen Rundschreiben angewiesen, Ausländerinnen und Ausländern, die bereits jetzt die Voraussetzungen für die beiden neuen Duldungstypen erfüllen, bis zum Inkrafttreten der Bundesregelung Ermessensduldungen zu erteilen.
„Wir fordern den Bund schon lange auf, endlich eine Bleibeperspektive für Menschen zu schaffen, die sich hier einbringen, arbeiten und Steuern zahlen oder in einem Mangelberuf eine Helferausbildung machen. Sie leisten damit einen wichtigen Beitrag zu unserem Sozialsystem. Die Chance auf eine Bleibeperspektive muss nicht nur aus humanitärer Sicht geboten werden, sondern wird von der Wirtschaft gefordert. Es wäre absurd, bei Menschen, die in wenigen Monaten eine Duldung bekommen können, jetzt noch die Ausreise zu erzwingen oder sie abzuschieben“, so Integrationsministerin Anne Spiegel. „Deshalb weisen wir die Ausländerbehörden an, schon jetzt im Sinne der künftigen bundesgesetzlichen Regelung Duldungen zu erteilen. Damit schließen wir eine zeitliche Lücke und geben den Ausländerinnen und Ausländern mehr Sicherheit.“
Hintergrund
Bereits die 12. Konferenz der Integrationsministerinnen und -minister am 16./ 17. März 2017 in Friedrichshafen hatte gefordert, die bestehende Ausbildungsduldung auch auf Helferausbildungen auszudehnen, an die eine qualifizierte Berufsausbildung in einem Mangelberuf anschließen kann. Damit wären auch einjährige Ausbildungen beispielsweise in der Altenpflegehilfe und Krankenpflegehilfe, die häufig als Vorstufe zu einer qualifizierten Berufsausbildung in einem Mangelberuf genutzt werden, von der Regelung umfasst. Gerade die Helferausbildungen sind ein wichtiges Instrument, um Ausländerinnen und Ausländer mit unzureichenden Deutschkenntnissen und geringer formeller Vorbildung an eine reguläre Ausbildung heranzuführen. Sie werden insbesondere in der Alten- und Krankenpflege angeboten, wo ein großer Mangel an Auszubildenden besteht.
Konkret legt das Rundschreiben fest, dass für die Helferausbildungen und die Beschäftigungsduldung die im DuldungsG vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Das ist im Wesentlichen die Identitätsklärung (oder das Unternehmen aller zumutbaren Schritte dazu), bei Duldungsinhabern, die eine Ausbildung aufnehmen, ein sechsmonatiger geduldeter Voraufenthalt (außer sie sind vor dem 31.12.2016 eingereist) sowie der Umstand, dass bisher keine konkreten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in die Wege geleitet worden sein dürfen. Für die Beschäftigungsduldung muss ebenfalls die Identität geklärt sein bzw. alle zumutbaren Schritte dazu unternommen worden sein, es muss ein 12-monatiger Vorbesitz einer Duldung bestehen, die Person muss bereits 18 Monate sozialversicherungspflichtig mit einer Mindeststundenzahl beschäftigt gewesen sein, der Lebensunterhalt muss gesichert sein sowie ein verpflichtender Integrationskurs abgeleistet werden. Eine Beschäftigungsduldung erstreckt sich auch auf den Ehe- und Lebenspartnerinnen und -partner sowie minderjährige Kinder, sofern diese ihrer Schulpflicht nachkommen.