Somit waren die betroffenen Migrantinnen und Migranten zwangsläufig vor die Wahl gestellt, entweder ihre Ausbildung/ihr Studium abzubrechen oder nicht zu beginnen und dafür weiterhin volle AsylbLG-Leistungen zu erhalten oder aber eine Ausbildung/ein Studium aufzunehmen mit der Folge, dass sie gegebenenfalls kein das Existenzminimum sicherndes Einkommen haben, da ergänzende AsylbLG-Leistungen nicht gewährt werden konnten.
Im Rahmen der Länderarbeitsgemeinschaft für Flüchtlingsfragen hat sich das rheinland-pfälzische Integrationsministerium in Abstimmung mit anderen Bundesländern auf eine Klarstellung der Rechtslage dahingehend verständigt, unter welchen Voraussetzungen ein besonderer Härtefall anzunehmen ist, der in Ausbildung/im Studium befindliche Personen weiterhin zum (ergänzenden) Bezug von AsylbLG-Leistungen berechtigt. „Diese Klarstellung war dringend notwendig. Hier wird das Verfassungsgebot umgesetzt, dass jeder Mensch genug Geld zum Leben haben muss, das Existenzminimum also gesichert sein muss. Damit wird gerade für die Personen ein Hemmnis bei der Integration beseitigt, die durch die Aufnahme eines Studiums oder einer Ausbildung bereits erhebliche integrative Anstrengungen geleistet haben“, erklärte Integrationsministerin Anne Spiegel.
Das entsprechende Rundschreiben mit klarstellenden Anwendungshinweisen wurde heute an die zuständigen Leistungsbehörden in Rheinland-Pfalz übersandt und beseitigt weitgehend die Problematik der sogenannten Förderlücke. Hierdurch erhalten sowohl die betroffenen Migrantinnen und Migranten als auch die ausbildenden Betriebe und Bildungseinrichtungen umfassende Rechts- und Planungssicherheit mit Blick auf den nahenden Beginn des neuen Ausbildungsjahres im Sommer 2019.