In deren Online-Shops erschienen viele der angebotenen Klimageräte auf den ersten Blick deutlich stromsparender, als sie tatsächlich sind und argumentierten, die Energieeffizienzbezeichnung sei im Online-handel nicht möglich. Mit dem Urteil macht das OLG Koblenz deutlich, dass die europarechtlichen Vorschriften zur Kennzeichnung der Energieeffizienzklassen durchaus auch für Online-Händler umsetzbar sind. Es sei zumutbar, dass die Energieeffizienzklasse jeweils mit dem Produktpreis dargestellt werde.
„Dieses Urteil sorgt für mehr Transparenz und Verlässlichkeit im Online-Handel. Es erspart Verbraucherinnen und Verbrauchern unter Umständen ein böses Erwachen, wenn sie feststellen, dass ein gekauftes Produkt nicht ihren Vorstellungen entspricht. Ich bin froh, dass unsere Verbraucherzentrale diese wichtige Rechtsfrage aufgegriffen hat und für Verbraucherinnen und Verbraucher tätig wurde“, erklärt Verbraucherschutzministerin Anne Spiegel. „Mit diesem Urteil stärkt das Gericht den Verbraucherschutz.“
Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz wurde bei ihrem Rechtsstreit mit Mitteln aus dem Prozesskostenfonds des Landes finanziell unterstützt. Dieser ermöglicht der Verbraucherzentrale unabhängig Rechtsstreitigkeiten zur Durchsetzung der Verbraucherrechte zu führen.