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Spiegel betont Recht auf Duldung während Ausbildung

Integrationsministerin Anne Spiegel bedauert, dass es zu Abschiebungen von Personen gekommen ist, die sich in einer Ausbildung befunden haben. „Das Integrationsministerium hat in einem Rundschreiben an die Ausländerbehörden umfangreiche Hinweise dazu gegeben, wann ein Anspruch auf Ausbildungsduldung besteht. Hierdurch möchten wir sicherstellen, dass die Betroffenen ihre Ausbildung beenden können und dass sie im Anschluss bei Vorliegen der Voraussetzungen eine zweijährige Aufenthaltserlaubnis erhalten, um auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Damit bekommen auch die Betriebe die nötige Sicherheit“, erläutert Ministerin Spiegel.

Wichtig sei aber auch eine gute Kommunikation zwischen den Akteurinnen und Akteuren, um sicherzustellen, dass die Ausländerbehörde über alle Fakten informiert ist. 

„Es ist nicht auszuschließen, dass die Ausbildungsduldung an Hürden scheitert, die der oder die betroffene Auszubildende nicht alleine nehmen kann. Hier kann es helfen, wenn der Ausbildungsbetrieb und die zuständige Ausländerbehörde  unterstützend aktiv werden“, betont Ministerin Spiegel. „Wenn die Kommunikation gut funktioniert, können wir vermeiden, dass Menschen aus einer Ausbildung gerissen und abgeschoben werden, weil entscheidende Informationen nicht vorlagen, Anträge nicht gestellt oder Fristen versäumt wurden. Solche schockierenden Vorkommnisse sind weder im Sinn der Betriebe noch der Betroffenen.“

Hintergrund:

Seit August 2015 können Ausreisepflichtige, die eine Ausbildung absolvieren, eine sogenannte Ausbildungsduldung erhalten – mit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes im August 2016 haben sie hierauf unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch. Dies gilt jedoch nicht für Personen, die aufgrund der Dublin III-Verordnung in das EU-Land ausreisen müssen, über das sie nach Europa eingereist sind und wo sie ihren Asylantrag gestellt haben. Auch Straftäterinnen und Straftäter, Menschen aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten oder Personen, deren Rückführung bereits eingeleitet wurde, können keine Ausbildungsduldung erhalten. Ebenso ist die Erteilung der Ausbildungsduldung ausgeschlossen, wenn der oder die Auszubildende die Aufenthaltsbeendigung selbst verhindert, etwa weil er oder sie über ihre Identität täuscht oder an der Passbeschaffung nicht mitwirkt.

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