| Verbraucherschutz

Spiegel fordert Facebook zu sensiblem und transparentem Umgang mit Nutzerdaten auf

Verbraucherschutzministerin Anne Spiegel begrüßt die deutliche Haltung, mit der das Bundeskartellamt Facebook wegen missbräuchlichen Datensammelns kritisiert.
Fotos von Ministerin Anne Spiegel
Fotos von Ministerin Anne Spiegel
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In einer rechtlichen Einschätzung im Verfahren wegen des Verdachts auf Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung moniert das Bundeskartellamt, Facebook mache die Nutzung seiner Website von der unbegrenzten Sammlung von Nutzerdaten auch auf Drittseiten und der Zusammenführung mit dem Facebook-Konto abhängig. Diese Daten werden beispielsweise auch dann erhoben, wenn eine Internetseite besucht wird, die einen Like-Button enthält – auch ohne dass dieser angeklickt wird. 

„Durch diese Praxis sammelt Facebook persönliche Daten seiner Nutzerinnen und Nutzer, ohne dass diese hiervon wissen. Es ist auch völlig unklar, wie groß der Umfang dieser Datensammlungen ist und welche Daten bei Facebook gespeichert sind. Intransparent ist außerdem, was Facebook mit diesen Informationen tut“, kritisiert Verbraucherschutzministerin Anne Spiegel. „Ich würde es begrüßen, wenn Facebook gerade im Umgang mit diesen persönlichen Daten seiner Nutzerinnen und Nutzer sensibler und transparenter umgehen würde. Schließlich lassen sich aus dem Surfverhalten sehr persönliche Informationen entnehmen.“

Hintergrund: Warum ist ein Soziales Netzwerk wie Facebook ein Fall für die Kartellbehörde? 

Ein soziales Netzwerk ist ein datengetriebenes Produkt. Der Umgang eines Unternehmens mit personenbezogenen Daten der Nutzerinnen und Nutzer ist nicht nur ein Fall für Datenschutzbehörden, sondern auch für die Kartellbehörden, wenn der Zugang zu Daten ein wesentlicher Faktor für die Stellung eines Unternehmens im Wettbewerb ist. Die Kartellbehörde ist für die Aufsicht von marktbeherrschenden Unternehmen bei ihren Verhaltensweisen auf den Märkten zuständig. Die Erhebung und sonstige Verarbeitung von Daten ist in der Internetökonomie ein in hohem Maße wettbewerbsrelevantes unternehmerisches Verhalten, das der Gesetzgeber in § 18 Abs. 3a Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ausdrücklich als marktmachtrelevant vor allem bei Online-Plattformen und -Netzwerken eingestuft hat.

Vorliegend hat das Bundeskartellamt geprüft, ob gegenüber den Nutzerinnen und Nutzern, die entweder das „Gesamtpaket“ Facebook mit einer weitreichenden Überlassung von Daten akzeptieren oder auf die Nutzung des Dienstes verzichten müssen, ein Konditionenmissbrauch vorliegt. Unterschiedlich zu bewerten sind dabei Nutzerdaten, die bei der Nutzung des sozialen Netzwerks selbst generiert werden und Nutzerdaten, die aus Drittquellen stammen. Gegenstand des bisherigen Verfahrens sind Vertragskonditionen, die sich Facebook im Hinblick auf Daten aus „Drittquellen“ einräumen lässt. Diese Drittquellen sind zum einen Daten aus der Nutzung von konzerneigenen Diensten wie WhatsApp oder Instagram. Zum anderen sind dies Daten, die bei der Nutzung von Drittwebseiten und Apps anfallen. 

Haben Drittunternehmen in ihren Webseiten und Apps Facebook-Produkte wie den Facebook „like-Button“ oder ein „Facebook Login“ oder Analysedienste wie „Facebook Analytics“ integriert, fließen über Schnittstellen (APIs) bereits in dem Zeitpunkt Daten an Facebook, in dem die Nutzerin oder der Nutzer das Drittangebot erstmals aufruft. Diese Daten können mit Daten der Nutzerinnen und Nutzer aus dem Facebook-Konto zusammengeführt und von Facebook genutzt werden, sogar dann wenn die Nutzerin oder der Nutzer einem Webtracking durch Browser- oder Geräteeinstellungen widersprochen hat. 

Weiter ist das Amt der Ansicht, dass Facebook missbräuchlich handelt, indem das Unternehmen die Nutzung des sozialen Netzwerks davon abhängig macht, unbegrenzt jegliche Art von Nutzerdaten aus Drittquellen sammeln und mit dem Facebook-Konto zusammenführen zu dürfen.

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