Die neue Regelung tritt ab 1. Dezember in Kraft. Dann haben Verbraucher*innen die Möglichkeit, die Bandbreite ihres Internetanschlusses selbst zu messen und die Zahlungen zu reduzieren, sollte sie zu niedrig ausfallen. „Nutzen Sie das Angebot der Bundesnetzagentur und prüfen Sie, ob Ihr Anschluss wirklich das liefert, was Sie laut Vertrag erhalten und bezahlen sollen“, sagt Verbraucherschutzministerin Binz.
Durch die Novelle des Telekommunikationsgesetztes (TKG), die zu großen Teilen am 01.12.2021 in Kraft tritt, erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher nun ein Minderungsrecht. Auf dieses Minderungsrecht können sich Verbraucher*innen im Falle von erheblichen oder regelmäßigen Abweichungen bei der Internetgeschwindigkeit zwischen der tatsächlichen und der vertraglich vereinbarten Leistung der Internetanbieter berufen.
Hintergrund:
Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hat im Herbst 2021 mit Daten der Bundesnetzagentur ausgerechnet, wie viel Verbraucher*innen im Zeitraum 2019/2020 in gängigen Breitband-Tarifen monatlich zu viel zahlten. Dabei kam heraus: Verbraucher*innen zahlten anbieterübergreifend teilweise jeden Monat zweistellige Beträge zu viel, weil sie beispielsweise weniger als 50 Prozent der vereinbarten Download-Geschwindigkeit erhielten. Untersucht wurden die größten Breitband-Internetanbieter Telekom, Vodafone, Telefónica und 1&1.
Verbraucher*innen, die das neue Recht in Anspruch nehmen möchten, müssen dafür Messungen an ihrem Internetanschluss durchführen. Die Bundesnetzagentur stellt dazu unter https://breitbandmessung.de/desktop-app eine App zur Verfügung. Mithilfe dieser App können nicht vertragskonformen Leistung gegenüber dem Telekommunikations-Anbieter einfach und bedienungsfreundlich nachgewiesen werden.
Bestätigen die Messungen, dass Verbraucher*innen zu langsames Internet bekommen, steht ihnen – neben dem Kündigungsrecht – ein Minderungsrecht zu, das heißt sie müssen weniger zahlen. Wer beispielsweise nur die Hälfte der vertraglichen vereinbarten Internetgeschwindigkeit erhält, zahlt auch nur die Hälfte des vertraglich festgelegten Entgelts. Wenn das Internet komplett ausfällt, haben Verbraucher*innen einen Anspruch auf Entschädigung.
Wichtig: Kund*innen sollten niemals selbständig und ohne vorherige Absprache mit dem Anbieter die monatliche Rechnung kürzen. Dies führt in den meisten Fällen zu unnötigen Komplikationen in der Abrechnung.
Anleitungen und Hilfe bei der Messung der Breitbandgeschwindigkeit bietet die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz unter folgenden Links und Kontaktmöglichkeiten: https://www.verbraucherzentrale-rlp.de/wissen/digitale-welt/onlinedienste/internetanschluss-zu-langsam-was-betroffene-tun-koennen-12763
Erklärvideo der Verbraucherzentrale zur Messung am eigenen Anschluss: https://www.youtube.com/watch?v=iuLXPJYzm3I
Informationen zu weiteren Änderungen durch das neue Telekommunikationsgesetz sind zu finden unter https://www.verbraucherzentrale-rlp.de/aktuelle-meldungen/digitale-welt/telefon-handy-und-internetvertraege-wichtige-neue-kundenrechte-65879
Individuelle Beratung bietet die Verbraucherzentrale telefonisch montags von 10 bis 16 Uhr unter 06131/ 28 48 888 oder per Mail unter telekommunikation@vz-rlp.de
Studie des vzbv:
https://www.vzbv.de/pressemitteilungen/zu-geringe-breitbandgeschwindigkeit