In Deutschland existiert diese Möglichkeit, anders als in vielen anderen Mitgliedstaaten, bisher nicht. Zwar gibt es mit der Musterfeststellungsklage seit kurzem immerhin eine Verbandsklage. Diese verlangt aber zum Beispiel den vom Dieselskandal betroffenen Verbraucherinnen und Verbrauchern beziehungsweise den Verbraucherverbänden den mühsamen Umweg ab, erst einmal die Rechtswidrigkeit feststellen lassen zu müssen, bevor die Leistung in einem weiteren Verfahren eingeklagt werden kann. Zahlt ein Unternehmen nach Feststellung der Rechtswidrigkeit nicht von sich aus, müssen die Verbraucherinnen und Verbraucher ihren Schaden also noch einmal individuell einklagen.
„Die im Dieselskandal verklagten Unternehmen nutzen die lange Dauer des Verfahrens aus, um den Schaden mit der zwischenzeitlichen Nutzung des Fahrzeuges verrechnen zu können. Je länger diese Prozesse dauern, umso mehr bleiben so leider die geschädigten Verbraucherinnen und Verbraucher auf ihrem Schaden sitzen“, erklärt Anne Spiegel.
Bereits im Rahmen der Sonder-Verbraucherschutzministerkonferenz am 11. September 2018 in Berlin hatte Rheinland-Pfalz gefordert, eine kollektive Leistungsklage einzuführen. „Während die Kommission und das Europäische Parlament stets die Seite der Verbraucherinnen und Verbraucher vertreten haben, haben der Rat und insbesondere die Bundesregierung hier im Interesse der Automobilkonzerne gebremst“, erläutert Spiegel.
Weiterhin fordert Spiegel: „In den weiteren Verhandlungen muss sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass diese Richtlinie einen möglichst breiten Anwendungsbereich erhält, d.h. für möglichst viele Massenschadensfälle anzuwenden ist, und ein einheitlich hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet wird. Und dies muss dann in Deutschland auch rasch umgesetzt werden.“
Hinweis:
Mit dem Beschluss des Ministerrates liegen die Positionen der Kommission, des Europäischen Parlaments und nun auch des Rates auf dem Tisch. Damit die Richtlinie in Kraft treten kann, müssen sich das Europäische Parlament, der Ministerrat und die Europäische Kommission nun noch auf eine gemeinsame Linie einigen (sogenannte Trilogverhandlungen). Anschließend ist die Richtlinie in den Mitgliedstaaten noch durch nationales Recht umzusetzen.