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Zuzugssperre für Pirmasens wird konkret: Integrationsministerium hat Erlass verschickt

Das Integrationsministerium hat heute einen Erlass an die kommunalen Ausländerbehörden in Rheinland-Pfalz sowie die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier versandt, damit eine Zuzugssperre für die Stadt Pirmasens umgesetzt werden kann.

Ab dem 26. März 2018 dürfen anerkannte Asylsuchende und subsidiär geschützte Flüchtlinge demnach nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen nach Pirmasens ziehen, etwa, wenn sie eine Arbeit in der pfälzischen Stadt gefunden haben. „Wir ermöglichen Pirmasens diesen Weg, weil es dort eine besondere Situation gibt“, erklärte Integrationsstaatssekretärin Christiane Rohleder. „Unser vordringliches Ziel ist es, Flüchtlinge gut in Rheinland-Pfalz zu integrieren. Das ist bisher gelungen“, ergänzte sie. „Dazu gehört auch, zu reagieren, wenn in einer rheinland-pfälzischen Kommune durch einen besonders hohen Flüchtlingszuzug der Integrationsprozess nachweislich erschwert wird. Das ist in Pirmasens der Fall.“ 

Bislang wurden signifikante Wanderungsbewegungen, die eine Zuzugssperre erforderlich machen, in Rheinland-Pfalz nur für Pirmasens registriert. Mit den kommunalen Spitzenverbänden wurde aber ein landesweites Verfahren zur Datenerhebung vereinbart. Dazu wurden ab dem 1. März Fragebögen an die Landkreise und kreisfreien Städte verschickt. Auf diese Weise sollen Land und Kommunen eine solide Datenbasis erhalten, um Wanderungsbewegungen zu erkennen und gegebenenfalls die Konsequenzen daraus ziehen zu können. Erste Ergebnisse dürften bis zur Sommerpause vorliegen. 

Pirmasens ist aufgerufen, dem Integrationsministerium bis zum 31. März 2019 über die integrationspolitischen Entwicklungen in der Stadt zu berichten. Auf dieser Basis  wird anschließend entschieden, ob die Voraussetzungen für eine Zuzugssperre weiterhin gegeben sind.  

Hintergrund

Eine Zuzugssperre, auch negative Wohnsitzauflage genannt, muss von einer allgemeinen Wohnsitzauflage unterschieden werden. Die Zuzugssperre verhindert den Zuzug von anerkannten Asylsuchenden und subsidiär geschützten Flüchtlingen in eine Stadt oder einen Landkreis, um auf starke Wanderungsbewegungen und die Bildung segmentierter Teilgesellschaften zu reagieren, die die Integration erschweren. Die Zuzugssperre wird von den übrigen betroffenen Ausländerbehörden des Landes, im vorliegenden Fall also mit Ausnahme von Pirmasens, angeordnet. Der Grund: In Pirmasens wurde die Aufenthaltserlaubnis beantragt, aus der sich die Beschränkung ergibt.  

Eine allgemeine Wohnsitzauflage indes beschränkt die Freizügigkeit aller anerkannten Asylbewerberinnen und Asylbewerber und subsidiär geschützten Flüchtlinge für einen definierten Zeitraum. Sie müssen vorübergehend in dem ihnen zugewiesenen Wohnraum bleiben. 

Beide Auflagen können nur auf einer soliden Datenbasis, nach klaren Kriterien und in Absprache mit den Kommunen erfolgen.  

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