Diese Eheschließungsfreiheit wird gewährleistet durch Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes, durch Art. 16 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und durch Art. 12 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Zwangsehen sind somit rechtwidrig und dürfen nicht toleriert werden. Die Landesregierung bekämpft Zwangsverheiratung durch Aufklärung und Vorbeugung und durch die Unterstützung von Opfern (drohender) Zwangsverheiratung. Sie arbeitet dabei eng mit Unterstützungsseinsrichtungen für Mädchen und Frauen und mit ihren Partnern der Integrationsarbeit zusammen.
Im <link internal-link wird im gleichen browserfenster>Download-Bereich dieser Website finden Sie eine Fülle von Informationen zum Thema, die von der Beauftragten der Landesregierung für Migration und Integration zusammengestellt wurden.