Förderung von Frauen- und Mädchenorganisationen des Landes Rheinland-Pfalz (MFFKI)

Das Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration Rheinland-Pfalz (MFFKI) fördert Maßnahmen und Projekte mit dem Ziel, die gesellschaftliche, soziale und rechtliche Situation von Frauen und Mädchen in Rheinland-Pfalz zu verbessern.

Unter anderem ist die Gleichberechtigung von Frauen in allen gesellschaftlichen Bereichen konsequent durchzusetzen und dafür Sorge zu tragen, dass die Belange von Frauen in allen politischen Entscheidungen im Einflussbereich der Landesregierung berücksichtigt werden.

Wichtige Partner/-innen der Landesregierung sind die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten und die landesweit tätigen Frauenorganisationen. Sie bilden die Basis der frauenpolitischen Infrastruktur und treiben die Gleichstellung von Frauen und Männern vor Ort voran. Hierbei unterstützt die Landesregierung sie durch Information und Beratung, Förderung von Austausch und Vernetzung, Fortbildungsangebote und die finanzielle Förderung von Projekten.

Wer fördert: Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration Rheinland-Pfalz

Ansprechpartner

Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration Rheinland-Pfalz
Abteilungsleiterin
Dr. Heike Jung
Kaiser-Friedrich-Straße 5a
55116 Mainz
Telefon: 06131 - 164190
E-Mail: heike.jung@mffki.rlp.de
Webseite: https://mffki.rlp.de/themen/frauen

Wer wird gefördert:
Förderungsfähig sind:
rechtsfähig eingetragene Frauen- und Mädchenvereine und –verbände bzw. Zusammenschlüsse, die sich als solche organisiert haben, die ihre Arbeit auf Dauer anlegen, sich mit ihren Angeboten auch an Nichtmitglieder wenden und ihren Sitz in Rheinland-Pfalz haben. Gefördert werden besonders Frauen- und Mädchenorganisationen, die gemeinsame Veranstaltungen mit anderen derartigen Organisationen durchführen.
Maßnahmen und Vorhaben in Rheinland-Pfalz, die kommunale Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte in Zusammenarbeit mit den genannten Trägerorganisationen durchführen.
Projekte, Maßnahmen und Vorhaben von und für kommunale Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte, die in Rheinland-Pfalz angeboten werden.

Wie wird gefördert:
Zuwendungen werden als Projektförderung gewährt, um Ausgaben des Zuwendungsempfängers für abgegrenzte Vorhaben zu decken. Die Zuwendung wird in der Regel als Festbetragsfinanzierung für den zu erfüllenden Zweck bewilligt. Eine Vollfinanzierung findet nicht statt.

Was wird gefördert:
Maßnahmen im Sinne der Förderkriterien sind kurzzeitige oder zeitlich begrenzte, frauenpolitisch bedeutsame Vorhaben wie etwa Veranstaltungen, Veranstaltungsreihen, Tagungen, Seminare, Kurse, Workshops und andere themenbezogene Maßnahmen und Aktionstage, Vorträge und Lesungen (Mindestteilnahmezahl: 10 Personen) sowie Sonder- und Großveranstaltungen von landesweiter Bedeutung und mit Landesinteresse.
Maßnahmen können auch einmalige beziehungsweise kurzzeitige Formen der Öffentlichkeitsarbeit wie etwa themenbezogene Informationsveranstaltungen, Plakataktionen und einmalige Publikationen sein.

Frauenprojekte im Sinne dieser Förderkriterien sind überregionale Projekte oder Einrichtungen mit modellhaftem Charakter oder neuen beziehungsweise beispielgebenden Inhalten und Zielen. Frauen- und Mädchenorganisationen, die einen Treffpunkt, ein Café oder Ähnliches für Frauen und Mädchen einrichten wollen, können einen Zuschuss für eine Erstausstattung (z. B. Tische, Stühle, Regale, Geschirr, Besteck und Computer) erhalten.

Förderhöhe:
Die Projekte und Maßnahmen können in der Regel bis zu einer Höhe von 1.300 Euro gefördert werden, Sonder- und Großveranstaltungen sowie eine Erstausstattung bis zur Höhe von 2.500 Euro.
Der Einsatz von Eigenmitteln von mind. 10% der Gesamtkosten wird vorausgesetzt.

Unterlagen:
Antrag muss die zugrundeliegende Konzeption (Thema, frauenpolitische Zielsetzung, Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung) und einen detaillierten, schlüssigen und vollständigen Finanzierungsplan aller Gesamteinnahmen und -ausgaben enthalten. Für die Gewährung einer Erstausstattung muss eine schriftliche Vereinbarung über die Nutzung der gemieteten Räume vorgelegt werden.
Der Antrag muss außerdem Erklärungen darüber enthalten, dass die Sicherung der Finanzierung der Maßnahme vorliegt, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde (die Maßnahme gilt bereits als begonnen, wenn z. B. Einladungen gedruckt wurden) ob die Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Projekt zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt sind. Anträge zu mehreren Veranstaltungen einer Veranstaltungsreihe sollen nicht in Form von Einzelanträgen, sondern in einem Gesamtantrag gestellt werden.

Antragsfristen:
12 Wochen vor Beginn der Maßnahme/des Projektes

Hinweise:

Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung als Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, auf der Grundlage dieser Förderkriterien und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Das Angebot und weitere Informationen erhalten Sie Hier.