Aufbauhilfe RLP 2021 für Unternehmen und Freie Berufe

Das Land Rheinland-Pfalz und der Bund gewähren staatliche Förderungen zum Wiederaufbau für Betroffene des Hochwassers und Starkregens am 14. und 15. Juli 2021 in den Landkreisen Ahrweiler, Cochem-Zell, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Mayen-Koblenz, Trier-Saarburg, Vulkaneifel, Bernkastel-Wittlich und in der kreisfreien Stadt Trier.

Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe können ab dem 27. September bei durch die Flut entstandenen Schäden Mittel für Reparaturkosten oder den wirtschaftlichen Wert geltend machen. Außerdem werden Einkommenseinbußen bis zu sechs Monaten kompensiert.

Darüber hinaus können die Kosten für die Gutachtenerstellung sowie in zwingenden Fällen die Kosten für dringend erforderliche temporäre Maßnahmen (wie etwa für die Sicherung von Gebäuden) geltend gemacht werden. Erstattet werden im Regelfall 80 % der Kosten, in Härtefällen kann eine Förderung von bis zu 100 % erfolgen.

Wer fördert: Land Rheinland-Pfalz

Ansprechpartner

Wer wird gefördert: Antragsberechtigt für die Wiederaufbauhilfe-Unternehmen sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Selbständige sowie Angehörige der Freien Berufe. Der Antrag muss bei juristischen Personen von einer vertretungsberechtigten Person gestellt werden. Darüber hinaus sind antragsberechtigt, soweit sie dem europäischen Beihilferecht unterliegen, - private und öffentliche Infrastrukturbetreiber und -eigentümer sowie sonstige private und öffentliche Träger im Bereich der Energie-, Wasser- und Telekommunikationswirtschaft sowie der Eisenbahninfrastruktur, - Träger wirtschaftsnaher Infrastrukturmaßnahmen im Sinne des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“, - Wohnungsunternehmen, gewerbliche Vermieter von Wohnraum, wenn sie den wirtschaftlichen Schaden aufgrund ihrer Stellung als Eigentümerin oder aufgrund rechtlicher Verpflichtung tragen oder Einkommenseinbußen erleiden. Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen - bei denen zum Zeitpunkt der Naturkatastrophe eine Insolvenz vorlag (Ausnahmen: Sanierung in Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren oder bestätigter Insolvenzplan). - bei denen Rückforderungen aufgrund der Rückforderungsanordnung der EU-Kommission wegen Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt vorliegen, - die nach der Bewilligung der Hilfen ihren Geschäftsbetrieb nicht wieder in Rheinland-Pfalz aufnehmen.

Wie wird gefördert:

Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von in der Regel bis zu 80 v. H. der beihilfefähigen Kosten.

Für Wohnungsunternehmen und gewerbliche Vermieter von Wohnraum erfolgt die Zuwendung für Sachschäden entsprechend den Regelungen in Nummer 4 der Verwaltungsvorschrift, sofern dies beihilferechtlich zulässig ist. In diesen Fällen bitte die Antragstrecke für Private, Vereine, Stiftungen und Religionsgemeinschaften nutzen.

Sollen Immobilienschäden geltend gemacht werden, hängt es davon ab, wem die Immobilie gehört. Handelt es sich um eine Betriebsstätte innerhalb eines teilweise nichtgewerblich genutzten Wohngebäudes, das dem Antragsteller gehört, ist der Antrag im Rahmen der Aufbauhilfe Rheinland-Pfalz 2021 für Private nach Nr. 4 der VV „Aufbauhilfe Rheinland-Pfalz 2021“ zu stellen. Gehört die Immobilie zum Anlagevermögen des Unternehmens, ist natürlich die Aufbauhilfe Rheinland-Pfalz für Unternehmen richtig. 

Gefördert werden beihilfefähige Kosten nach den Vorgaben des Art. 50 AGVO, die durch die als direkte Folge der Naturkatastrophe entstandenen Schäden verursacht wurden.

Was wird gefördert:

Mit der Aufbauhilfe Rheinland-Pfalz 2021 Unternehmen werden Zuschüsse (als so genannte Billigkeitsleistung) für folgende Schäden und Kosten gewährt:

  • Sachschäden auf der Grundlage der Reparaturkosten („Reparatur“)
  • Sachschäden auf der Grundlage des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor dem Schadensereignis („Schadensersatz“)
  • Einkommenseinbußen als direkte Folge des Schadensereignisses während eines Zeitraums von höchstens 6 Monaten nach dem Schadensereignis („Einkommensersatz“)
  • Kosten für Gutachtenerstellung („Gutachterkosten”)
Darüber hinaus können in zwingenden Fällen die Kosten für dringend erforderliche temporäre Maßnahmen (wie etwa für die Sicherung von Gebäuden) geltend gemacht werden.

Voraussetzungen: Direkte Betroffenheit: Die Antragsberechtigten müssen direkt von der Naturkatastrophe am 14. und 15. Juli 2021 (Starkregen, Erdrutsche, Überschwemmungen, Hochwasser) betroffen sein. Eine direkte Betroffenheit ist dann gegeben, wenn durch die Naturkatastrophe Sachschäden an Vermögenswerten wie Gebäuden, Betriebsgeländen, Ausrüstungen, Maschinen oder Lagerbeständen entstehen. Eine direkte Betroffenheit ist auch dann gegeben, wenn es aufgrund der Naturkatastrophe zu einer Unterbrechung der Geschäftstätigkeit und damit zu Einkommenseinbußen kommt, wenn beispielsweise ein Ladenlokal oder ein Produktionsbetrieb aufgrund beschädigter Straßen nicht erreichbar ist. Betriebsstätte im betroffenen Gebiet: Die von der Naturkatastrophe betroffene Betriebsstätten der Antragsberechtigten müssen in den Landkreisen Ahrweiler, Bernkastel-Wittlich, Cochem-Zell, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Mayen-Koblenz, Trier-Saarburg oder Vulkaneifel oder der kreisfreien Stadt Trier liegen. Mindestschadenshöhe von 5.000 Euro: Die an einer Betriebsstätte entstandenen Schäden (Sachschäden und/oder Einkommenseinbußen) müssen mindestens 5.000 Euro betragen. Ein Antragsteller kann mehrere Betriebsstätten besitzen. Es ist dann für jede Betriebsstätte ein einzelner Antrag zu stellen. Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen - bei denen zum Zeitpunkt der Naturkatastrophe eine Insolvenz vorlag (Ausnahmen: Sanierung in Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren oder bestätigter Insolvenzplan). - bei denen Rückforderungen aufgrund der Rückforderungsanordnung der EU-Kommission wegen Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt vorliegen, - die nach der Bewilligung der Hilfen ihren Geschäftsbetrieb nicht wieder in Rheinland-Pfalz aufnehmen.

Unterlagen:

Die Aufbauhilfe Rheinland-Pfalz 2021 wird online beantragt, den entsprechenden Link finden Sie hier.
Die ISB wird die Bearbeitung der Anträge übernehmen und die Auszahlungen vornehmen.

Bitte halten Sie folgendes bereit:

  • notwendige Eigenerklärungen (insbesondere zu notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Verfahren),
  • Kammerbestätigung (zur Identität des Antragstellers),
  • Bestätigung der örtlichen Gemeinde (darüber, dass die betroffene Betriebsstätte durch das Schadensereignis vom 14. Und 15. Juli 2021 beschädigt worden ist), 
  • Gutachten eines Sachverständigen oder mehrerer Sachverständiger (Architekt für Gebäude/Steuerberater für Einkommenseinbußen) über die zuwendungsfähigen Kosten 
    • Reparaturkosten, 
    • wirtschaftlicher Wert und 
    • Einkommenseinbußen

Hinweis: Es gibt nur ein Gutachtenformular für alle Schadensarten.

Antragsfristen: Der Antrag auf Zuwendung muss bei der ISB bis zum 30. Juni 2023 eingegangen sein.

Hinweise:

Weitere Informationen finden Sie hier:

https://isb.rlp.de/home/detailansicht/antragsverfahren-fuer-wiederaufbauhilfe-startet.html

https://isb.rlp.de/aufbauhilfe-rlp-2021-fuer-unternehmen-und-freie-berufe.html

https://wiederaufbau.rlp.de