Heute hat Familienministerin Katharina Binz für das Land Rheinland-Pfalz einen Entschließungsantrag im Bundesrat vorgestellt. Der Antrag hat zum Ziel, das Abstammungsrecht zu ändern.
Damit sollen Kindern, die in Zwei-Mütter-Familien geboren werden, von Anfang an zwei rechtliche Elternteile zugesichert werden. Derzeit wird in der Geburtsurkunde sowie im Geburtenregister nur die leibliche Mutter als Elternteil eingetragen. Die andere Mutter muss ein langwieriges Adoptionsverfahren durchlaufen, um rechtlich als zweites Elternteil anerkannt zu werden.
„Wird ein Kind in eine Partnerschaft zweier Frauen hineingeboren, dann hat es zunächst rechtlich gesehen nur ein Elternteil – nämlich die leibliche Mutter. Die andere Mutter bleibt nach geltendem Recht außen vor – und zwar so lange, bis die Familie das langwierige und von den Betroffenen als diskriminierend empfundene Verfahren der sogenannten ‚Stiefkindadoption‘ durchlaufen hat. Im Sinne des Kindeswohls und im Sinne der Gleichstellung der betroffenen Familien müssen wir dieses Verfahren jetzt abschaffen und dafür sorgen, dass die Kinder rechtlich abgesichert sind – indem sie von Geburt an zwei Elternteile haben. Da sich im Koalitionsvertrag der neuen Regierung kein entsprechendes Vorhaben findet, ist es umso wichtiger, dass wir heute diesen Antrag im Bundesrat einbringen. Acht Jahre nach der Öffnung der Ehe ist es dringend an der Zeit, die Zwei-Mütter-Familien vollständig rechtlich gleichzustellen“, erklärt Ministerin Katharina Binz.
Die Person, die nicht leibliches Elternteil ist, muss ihr eigenes Kind, das in die Beziehung geboren wurde, in einem langwierigen Verfahren adoptieren. Bis das Adoptionsverfahren abgeschlossen ist, hat das Kind rechtlich nur ein Elternteil und befindet sich damit in einer sozial, juristisch und ökonomisch prekären Situation – im Falle eines Unfalls o.Ä. der rechtlichen Mutter würde das Kind schlimmstenfalls vom Jugendamt in Obhut genommen.
Hintergrund:
Bei Paaren, die aus einer Frau und einem Mann bestehen, wird der Mann automatisch Vater, wenn er mit der leiblichen Mutter verheiratet ist. Ist das Paar nicht verheiratet, kann der Mann die Vaterschaft anerkennen. Der Entschließungsantrag des Landes Rheinland-Pfalz schlägt eine analoge Regelung der Mutterschaft der nicht-gebärenden Frau in Anlehnung an § 1592 Nr. 1 und Nr. 2 BGB vor.